Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel nach altem Recht erforderlich ist, wenn in diesem Beschluss bereits ein Zwangsgeld für den Fall angedroht worden war, dass die Umgangsverpflichtungen aus einem gerichtlichen Beschluss nicht erfüllt werden.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 30.5.2005 war das Umgangsrecht des Antragstellers mit den Kindern geregelt worden. In diesem Beschluss war gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht worden, dass sie ihre Umgangsverpflichtungen nicht erfüllen würde.
Die Antragsgegnerin hat dieser Verpflichtung aus dem Beschluss des AG vom 30.5.2005 zuwider gehandelt, indem sie mit den Kindern in den Herbstferien 2009 nach Formentera gereist ist und damit das Umgangsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Der Antragsteller beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin. Erstinstanzlich wurde seinem Antrag nicht stattgegeben.
Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung
Nach § 89 Abs. 1 FamFG könne das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs ggü. dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragsgegnerin habe ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 30.5.2005 zuwider gehandelt, indem sie mit den Kindern nach Formentera gereist sei und damit das Umgangsrecht des Antragstellers verletzt habe. Sie habe auch keine Gründe i.S.d. § 89 Abs. 4 FamFG vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass sie diese Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte.
Gegen die Antragsgegnerin sei deswegen wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurft habe. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel sei nicht erforderlich, weil das AG bereits mit Beschluss vom 30.9.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht habe, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtung nicht erfülle.
Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergebe sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel gewesen sei, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstelle.
Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 250,00 EUR angemessen. Dieser Betrag sei erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten habe und sich nicht einseitig von ihr lösen könne.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2010, 21 WF 231/10