Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein erneuter Hinweis für Verhängung von Ordnungsgeld notwendig, wenn Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen Alttitel angedroht war
Leitsatz (redaktionell)
Ist bereits Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. zur Vollstreckung eines Titels zur Regelung des Umgangsrechts angedroht worden, so bedarf es vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG nicht des erneuten Hinweises auf die Folgen eines Verstoßes.
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 2; FGG (a.F.) § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 19.07.2010; Aktenzeichen 304 F 177/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers 19.8.2010 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 19.7.2010 - 304 F 177/10 - abgeändert.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 250 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert des Verfahrens: 3.000 EUR.
Gründe
Die nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verfahren richtet sich nach neuem Verfahrensrecht, weil es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111FGG-ReformG handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.4.2010 - 2 WF 40/10, FamRB 2010, 235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.3.2010 - 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm. Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Hamm,. Beschluss vom 13.4.2010 - 13 WF 55/10, FF 2010, 257).
Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs ggü. dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Verpflichtung aus dem Beschluss des AG vom 30.5.2005, dem Antragsteller in den Herbstferien 2009 den Umgang zu seinen Kindern zu ermöglichen, zuwidergehandelt, indem sie mit den Kindern nach Formentera gereist ist und damit das Umgangsrecht des Antragstellers verletzt hat. Sie hat auch keine Gründe i.S.d. § 89 Abs. 4 FamFG vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie diese Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. Ihr Hinweis, sie sei, nachdem der Antragsteller Anfang September 2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, davon ausgegangen, dieser werde nicht die Kinder betreuen, sondern sich um seine Gesundung kümmern, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, mit dem Antragsteller zu klären, ob und inwieweit er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage war, die Herbstferien mit dem Kindern zu verbringen. Keinesfalls durfte sie eigenmächtig das Umgangsrecht des Antragsgegners beeinträchtigen, ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner zu halten oder auf sonst zuverlässige Weise zu klären, ob dieser den Umgang mit den Kindern während der Herbstferien ausüben könnte.
Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das AG bereits mit Beschluss vom 30.9.2005 ein Zwangsgeld gem. § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.5.2005 nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen. Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann, ist der Antrags...