Leitsatz

Nimmt ein alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes Aufgaben eines Testamentsvollstreckers wahr, so begründet dies für sich allein weder einen Interessengegensatz noch erfordert dies die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

 

Sachverhalt

Großvater vererbt seinem minderjährigen Enkel, dessen Eltern geschieden sind, erhebliches Vermögen, schließt die Mutter des Enkels von der Vermögensverwaltung aus und bestimmt den Vater zum Testamentsvollstrecker. Der Rechtspfleger des FamG sieht darin einen Interessenkonflikt und ordnet eine Ergänzungspflegschaft für die Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen an.

 

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete befristete Bschwerde führt zur Aufhebung der Ergänzungspflegschaft. Denn eine sog. Beobachtungspflegschaft, also die Bestellung eines Ergänzungspflegers nur zur Überprüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es bedürfte hierzu eines konkreten Interessenwiderstreits und konkreter Befürchtungen, dass der Vertreter Kindesinteressen aus Eigennutz vernachlässigen könnte.

Der Gesetzgeber sieht die Eltern vielmehr als natürliche Walter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder. Die Übertragung der Kontrollrechte des an sich befugten gesetzlichen Vertreters auf einen Ergänzungspfleger liefe ohne Vorliegen einer konkreten Konfliktlage faktisch auf eine Kontrolle des gesetzlichen Vertreters selbst hinaus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.12.2006, 5 UF 190/06

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