Leitsatz

Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden

 

Fakten:

Nachdem einer Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verwehrt wurde, hatte diese nunmehr erfolgreich den entsprechenden Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten. Neben dem Recht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 4 WEG, vom Verwalter Rechnungslegung zu verlangen, hat jeder einzelne Wohnungseigentümer aus § 666 BGB das individuelle Recht, Einsicht in die Belege und Unterlagen des Verwalters zu nehmen, die der Jahresabrechnung zu Grunde liegen. Dieses Recht besteht auch noch nach Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Verwalters, ohne dass der Wohnungseigentümer ein besonderes rechtliches Interesse darlegen müsste. Ein verfahrensleitender Antrag auf Verpflichtung des Verwalters, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren, kann dabei mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung verbunden werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002, 2Z BR 139/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung. Die Richter bestätigten hier darüber hinaus den Grundsatz, dass der einzelne Wohnungseigentümer unmittelbar beim Gericht den Antrag auf Abberufung des Verwalters stellen kann, wenn er mit seinem Verlangen, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, nicht durchgedrungen ist oder offenkundig ist, dass ein derartiger Antrag keine Mehrheit finden wird.

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