Normenkette

§ 3 Abs. 1 WEG, § 5 Abs. 1, 4 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

An Kfz-Stellplätzen auf freier Grundstücksfläche kann Sondereigentum nicht begründet werden. Eine Grundbucheintragung ist daher nicht widersprüchlich, wenn in der zur Bezeichnung des Inhalts des Sondereigentums in Bezug genommenen Teilungserklärung an solchen Stellplätzen Sondernutzungsrechte begründet werden, diese in dem der Teilungserklärung beigegebenen Aufteilungsplan aber als Sondereigentum ausgewiesen sind. Ein im Grundbuch eingetragenes und damit zum Inhalt des Sondereigentums gemachtes Sondernutzungsrecht wird mit dem Wohnungseigentumsrecht erworben; einer besonderen auf das Sondernutzungsrecht bezogenen Einigung und Eintragung in das Grundbuch bedarf es nicht, weil es Inhalt des Sondereigentums und kein selbstständiges dingliches Recht ist. Die Änderung einer Vereinbarung, durch die Sondernutzungsrechte begründet wurden, bedarf der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer und der Eintragung im Grundbuch.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.04.1987, BReg 2 Z 30/87)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veränderung; Umwandlung

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