Leitsatz
Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Kinder waren aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Der Ehemann war nach einer schweren Kopfoperation Frührentner und bezog Einkünfte aus Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. insgesamt ca. 1.074,00 EUR monatlich. Die Beklagte lebte und arbeitete bis einschließlich September 2006 in H.. Ihre Nettoeinkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit beliefen sich auf monatlich 2.379,99 EUR.
Im Herbst 2006 zog die Beklagte in einen anderen Wohnort in die Nähe ihres Lebensgefährten. Seit Oktober 2006 arbeitete sie dort vollschichtig. Ihre Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich - dies war zwischen den Parteien unstreitig - nur noch auf monatlich ca. 1.450,00 EUR.
Der Kläger begehrte von ihr nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 448,00 EUR ab August 2006. Die von der Beklagten bis einschließlich Oktober 2006 geleisteten Zahlungen von 150,00 EUR waren in seinem Klageantrag berücksichtigt.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgte der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter und vertrat die Auffassung, die Beklagte sei unterhaltsrechtlich gehalten gewesen, von einem Umzug verbunden mit erheblich niedrigeren Einkünften abzusehen. Sie habe sich zumindest darum bemühen müssen, eine Arbeitsstelle mit Einkünften auf gleichem Niveau zu finden. Aufgrund dessen seien ihr die früher von ihr erzielten Einkünfte fiktiv zuzurechnen.
Das Rechtsmittel hatte in der Sache nur geringen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Unterhaltsanspruch des Klägers dem Grunde nach, nachdem er bereits ein Jahr nach der Heirat infolge einer schweren Kopfoperation erwerbsunfähig erkrankt war. Allerdings sah das OLG in dem Umzug der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten und dem damit verbundenen Arbeitsplatzwechsel kein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten der Klägerin.
Ein Arbeitsplatzverlust führe bei Unterhaltsberechtigten wie auch Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nur dann zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens, wenn er durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Leichtfertige handele nach der Rechtsprechung des BGH derjenige, der die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens kenne und sich unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten müsse, über die erkannten Folgen seines Handelns hinwegsetze.
Ein derartiges verantwortungsloses oder zumindest leichtfertiges Verhalten sei der Beklagten - gerade auch im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht - nicht vorzuwerfen. Sie habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden. Da sie dem Kläger ggü. als geschiedenem Ehemann nicht gesteigert unterhaltspflichtig sei, dürfe sie grundsätzlich frei über ihre individuelle Lebensgestaltung selbst befinden. Darüber hinaus habe sie nahtlos eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem neuen Lebensumfeld aufgenommen, allerdings sei es ihr nicht gelungen, einen Arbeitsplatz mit vergleichbarem Einkommen zu erlangen. Nach Auffassung des OLG hatte die Klägerin ihre Erwerbsbemühungen im Einzelnen ausreichend dargetan. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel weiterhin vollschichtig tätig sein wolle, nicht aus freien Stücken Einkommenseinbußen in Kauf nehme.
Im Ergebnis errechnete das OLG noch einen Anspruch des Klägers auf Krankenunterhalt i.H.v. gerundet 41,00 EUR monatlich.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.11.2007, 2 UF 108/07