Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein von einem Beteiligten abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag auf das Leben eines Dritten im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Der Ehemann hatte während der Ehezeit ein Anrecht aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung erworben. Die erste Rentenzahlung sollte am 3.12.2025 erfolgen, fünf Monate nach Altersberentung.
Es war vereinbart, dass die Rente monatlich gezahlt werden sollte und eine Rentengarantiezeit nicht bestand, jedoch eine garantierte Jahresrente in bestimmter Höhe. Versicherungsnehmer war der Ehemann, versicherte Person der gemeinsame Sohn der Beteiligten. Da keine bezugsberechtigte Person in dem Vertrag genannt war, wurde die Versicherungsleistung an den Ehemann als Versicherungsnehmer erbracht. Als Nebenabrede enthielt der Vertrag den Passus: "Der Vertrag wird als Sparvertrag für den Sohn abgeschlossen".
Diese Abrede war jedoch nicht Bestandteil des Versicherungsscheins. Die Beteiligten stritten nunmehr darüber, ob die private Rentenversicherung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nicht.
Das Familiengericht hatte im Wege der externen Teilung zu Lasten eines von dem Ehemann bei der Beschwerdeführerin abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.609,70 EUR bei der Beteiligten zu 2) begründet.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Entscheidung
Das OLG ging davon aus, dass es sich bei den Anrechten aus der privaten Versicherung des Ehemannes nicht um ein auszugleichendes Anrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 VersAusglG handele. Anrechte i.S.d. § 2 Abs. 1 VersAusglG seien nur dann auszugleichen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG kumulativ vorlägen.
Es handele sich zwar um ein Anrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 VersAusglG. Auch seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VersAusglG erfüllt, weil das Anrecht durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden und auf eine Rente gerichtet sei. Es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Danach sei erforderlich, dass das Anrecht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit diene. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. v. 14.3.2007 - XII ZB 36/05 in FamRZ 2007, 889) zum alten Versorgungsausgleich hätten dem Versorgungsausgleich regelmäßig nur solche privaten Rentenversicherung unterlägen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt gewesen seien und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen hätten dienen sollen. Diese Rechtsprechung gelte weiterhin fort. Es sei nicht ausreichend, dass dem Ehemann mangels anderem Bezugsberechtigten die Leistung aus dem Vertrag zustehe und diese zeitnah mit der Altersberentung ausgezahlt werde. Entscheidend gegen die Absicherung des Ehemannes spreche, dass das versicherte Risiko nicht sein eigenes Leben, sondern das einer anderen Person sei.
Auch die erklärte Absicht des Ehemannes bei Vertragsabschluss einen Sparvertrag für den Sohn abzuschließen, spreche gegen eine Altersabsicherung.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011, 2 UF 82/10