Leitsatz
Für das Ehescheidungsverfahren war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung mit Beschluss vom 19.9.2000 bewilligt worden. Das Verfahren wurde mit Urteil des AG vom 5.4.2001 abgeschlossen. Rechtskraft bezüglich des Scheidungsausspruchs trat am 5.4.2001 ein, hinsichtlich des Versorgungsausgleichs am 18.5.2001.
Das AG bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.11.2003 um Angabe ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, um ggf. die bewilligte Prozesskostenhilfe abzuändern. Nach einer Mahnung vom 29.12.2003 legte die Antragstellerin am 15.1.2004 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Sie wurde in der Folgezeit vom AG um weitere Auskünfte und Belege gebeten. Die Korrespondenz zwischen AG und der Antragstellerin zog sich sodann bis zum Ende des Jahres 2005 hin. Der Rechtspfleger des AG legte die Akten mit Schreiben vom 3.3.2006 dem OLG ohne Abhilfe zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG legte ein Schreiben der Antragstellerin vom 1.9.2004, bei Gericht eingegangen am 6.9.2004, als sofortige Beschwerde aus und kam zu dem Ergebnis, gem. § 124 Nr. 2 ZPO könne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben werde. Die vollständige Erklärung und die Vorlage von Belegen könne auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO sei, erübrige sich eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren darüber, ob die nunmehr gemachten Angaben der Antragstellerin eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten.
Eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe sei nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vier Jahre vergangen seien. Diese vier Jahre waren im vorliegenden Fall am 18.5.2005 verstrichen.
Zwar sei das Abänderungsverfahren bereits im November 2003 in Gang gesetzt worden. Teilweise seien die Verzögerungen von der Antragstellerin zu vertreten, allerdings habe auch das AG das Verfahren mehrfach über eine unangemessen lange Zeit nicht weiterbetrieben. Das AG habe damit den Fristablauf jedenfalls mit zu vertreten, so dass wegen des Ablaufs des Vierjahreszeitraums hier eine Abänderung der Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich sei.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2006, 8 WF 36/06