Leitsatz

Keine Äußerungspflicht des Wohnungseigentümers vor einer Eigentümerversammlung über sein Kommen und/oder zu seinem Abstimmungsverhalten

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; §§ 741 ff. BGB

 

Kommentar

Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer (Bruchteilseigentümer) untereinander erwächst dem einzelnen Wohnungseigentümer i.d.R. nicht die Verpflichtung, sich bereits im Vorfeld einer Wohnungseigentümerversammlung zu seinem Kommen und/oder zu seinem Abstimmungsverhalten zu äußern. Dies gilt auch im Fall anstehender Gemeinschaftsentscheidungen zur Änderung des Verteilerschlüssels bzw. zur Änderung einer Gemeinschaftsordnung durch neuerliche Einführung einer Öffnungsklauselvereinbarung (im Anschluss an BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500). Ein bisher passives Verhalten eines Eigentümers selbst nach einstimmig in einer Versammlung zustande gekommenen Beschlüssen bzw. notariell von in der Versammlung anwesenden Eigentümern bereits beglaubigten Vereinbarungen stellt keine Verletzung von Treuepflichten dar, die eine Schadensersatzverpflichtung auslösen können. Auch das Schweigen eines solchen Eigentümers kann nicht als Zustimmung zu einer beabsichtigten Vereinbarungsänderung gewertet werden. Ebenso ergibt sich kein Anspruch aus § 683 BGB auf Ersatz von Aufwendungen hinsichtlich bisher verauslagter Kosten für die Zuziehung eines Notars, da dies gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der bisher passiven Antragsgegnerseite entsprach. Auch die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung lagen hier erkennbar nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 28.06.2005, 32 Wx 046/05OLG München v. 28.6.2005, 32 Wx 046/05, NZM 15/2005, 585

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