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Keine Anfechtung eines einen bestandskräftig gewordenen Zitterbeschluss wiederholenden Beschlusses

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen "Wiederholungsbeschlusses"

    Änderung vereinbarter Kostenverteilung durch nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss ("Zitterbeschluss")

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Vorlage des OLG Zweibrücken folgende Grundsatzentscheidung getroffen:

1. Zum Sachverhalt:

Der Eigentümer eines Sondereigentums im 1. OG betrieb dort eine Zahnarztpraxis. Kosten und Lasten waren gemäß Teilungserklärungsvereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu tragen; zusätzlich war in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass Bewirtschaftungskosten, die ein Wohnungseigentümer durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder Verbrauch verursache, er alleine zu tragen habe.

1985 beschloss die Eigentümerversammlung aufgrund überproportional starker Benutzung des Treppenhauses und des Aufzugs durch den von der Zahnarztpraxis ausgehenden Patientenverkehr eine Vorabbeteiligung dieses Eigentümers (Zahnarztes) von 7,5% an den Kosten der Reinigung und Beleuchtung des Treppenhauses sowie an den Aufzugskosten. Dieser Beschluss wurde vom Zahnarzt seinerzeit nicht angefochten und somit bestandskräftig. Auf Antrag des Arztes wurde dann in weiterer Eigentümerversammlung 1991 die Frage der Vorabbeteiligung erneut zur Abstimmung gestellt und mit Stimmenmehrheit die Beibehaltung der bisherigen Handhabung beschlossen. Diesen Beschluss focht der Zahnarzt an.

Das Amtsgericht wies Anfechtung und Feststellungsantrag (auf Rechtswidrigkeit der Vorabkostenbeteiligung) zurück; das Landgericht erklärte demgegenüber den angefochtenen Beschluss für ungültig. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde beabsichtigte das OLG Zweibrücken zurückzuweisen, sah sich allerdings daran durch de...

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