Leitsatz

Dem Kläger war in einem Verfahren vor dem FamG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Hauptbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts bewilligt worden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Den dem Kläger beigeordneten Rechtsanwälten wurden die von ihnen geltend gemachten Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse erstattet. Die Beklagte hat wegen rückständiger Unterhaltsansprüche gegen die Erstattungsforderung der Staatskasse ebenso wie gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers selbst die Aufrechnung erklärt.

Durch Kostenrechnung des AG wurden gegen die Beklagte 1.131,20 EUR geltend gemacht. Es handelte sich hierbei um 151,00 EUR Verfahrenskosten und 1.131,20 EUR auf die Landeskasse übergegangene Rechtsanwaltskosten des Klägers gem. § 59 RVG i.H.v. 980,20 EUR. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beklagte Erinnerung eingelegt, die zurückgewiesen wurde mit der Begründung, die Aufrechnung sei unzulässig. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 JBeitrO sei eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine gerichtliche Feststellung des Anspruchs sei nicht gegeben, da die Ansprüche auf einer notariellen Urkunde beruhten.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde und machte geltend, durch die angefochtene Entscheidung werde sie schlechter gestellt, als wenn dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Bei Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hätte sie mit ihren Gegenansprüchen aus der notariellen Urkunde ohne Weiteres aufrechnen können. Dies müsse auch für den Anspruchsübergang nach § 59 RVG gelten. Es könne auf die Staatskasse keine bessere Rechtsposition übergehen, als sie dem Kläger selbst zustehe.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet. Gem. § 59 Abs. 1 RVG seien die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse mit der Befriedigung der Rechtsanwälte durch die Staatskasse auf diese übergegangen. Es handele sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang i.S.v. § 412 BGB. Nach § 126 ZPO stehe dem beigeordneten Rechtsanwalt kein eigener Erstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zu, soweit dieser Kosten auferlegt worden seien. Auch dieser Anspruch einschließlich der mit ihm nach § 126 Abs. 2 verbundenen Einredebeschränkung gehe auf die Staatskasse über, wenn und soweit sie den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt habe.

Eine Einrede aus der Person der Partei sei nicht zulässig. Der Gegner könne mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten seien. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber mit Unterhaltsansprüchen die Aufrechnung erklärt. Damit berufe sie sich auf eine Einrede aus der Person der Partei des Klägers, die nicht zulässig sei.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11.09.2006, 15 WF 248/06

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