Leitsatz
Durch Beschluss vom 22.7.2008 hatte das AG den Eintritt gesetzlicher Amtsvormundschaft für das im Jahre 2008 geborene Kind X festgestellt und das Jugendamt der Stadt Z1 zum Vormund bestellt.
Nachdem das Kind nicht mehr im Bezirk des Jugendamtes der Stadt Z1, sondern in einer Pflegefamilie in einem anderen Kreis lebte, hat das Jugendamt der Stadt Z1 seine Entlassung und die Bestellung des Jugendamtes des Kreises H beantragt. Dabei hat es um Überprüfung der Notwendigkeit der gesetzlichen Amtsvormundschaft gebeten, weil der Kindesmutter in einem familiengerichtlichen Verfahren Teile der elterlichen Sorge entzogen worden seien und insoweit eine Rechtsanwältin zur Pflegerin bestimmt worden sei.
Durch Beschluss vom 15.10.2009 hat das AG den bisherigen Vormund - das Stadtjugendamt Z1 - entlassen und das Jugendamt des Kreises H mit der Begründung zum Vormund ernannt, eine als Einzelvormund geeignete Person sei nicht vorhanden.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises H und führte zur Begründung an, im dortigen Jugendamt würden keine bestellten Pflegschaften und Vormundschaften mehr geführt. Im Übrigen sei mit der als Berufsvormund zugelassenen bisherigen Pflegerin eine geeignete und bereite Person zur Führung der Vormundschaft vorhanden.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung führte das OLG aus, das Anliegen des Jugendamtes der Stadt Z1, aus der Vormundschaft entlassen zu werden, sei zwar berechtigt, weil das Kind inzwischen seit längerem im Kreis H lebe. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne weiteres das Jugendamt dieses Kreises zum Vormund zu bestimmen. Gemäß § 1791b BGB könne auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden sei. Ob dies der Fall sei, habe das FamG von Amts wegen zu ermitteln.
An solchen Ermittlungen fehle es im vorliegenden Fall. Es lasse sich nicht einmal feststellen, dass das AG dem Kreisjugendamt H vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Benennung eines geeigneten Einzelvormunds gegeben habe.
Das AG habe bei der Auswahl des Vormunds ermessen, wovon im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden sei. Es habe sich lediglich und ohne nähere Begründung auf die Feststellung beschränkt, dass eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, II-1 UF 46/10