Leitsatz
Eine thailändische Staatsangehörige hatte im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB beantragt. Der Präsident des zuständigen OLG wies den Antrag zurück, da nach seiner Auffassung der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich sei. Ausweislich der angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Parteien mit der beantragten Eheschließung nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herstellen wollten, sondern die Eheschließung allein zur Aufenthaltssicherung der Antragstellerin dienen solle.
Gegen den zurückweisenden Bescheid des Präsidenten des OLG wandte sich die Antragstellerin mit einem Gesuch auf gerichtliche Entscheidung, das in der Sache selbst keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der Senat folgte in der Sache dem ablehnenden Bescheid des Präsidenten des OLG und vertrat ebenfalls die Auffassung, der mit dem Rechtsmittel auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgte Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses sei bereits unzulässig.
Es fehle bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht würde. Dies sei dann der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abziele, sondern ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt werde. Durch Scheinehen werde das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht mit der Folge, dass die staatliche Mitwirkung an einer solchen Eheschließung wegen deren grundsätzlicher Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu versagen sei (OLG Naumburg, 8. OLG Naumburg, Beschl. V. 25.8.2002 - 8 VA 4/02; OLG Dresden NJW-RR 2001, 1 ff.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1309 BGB, Rz. 13 m.w.N.).
Der Präsident des OLG habe in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der beigezogenen Ausländerakte, einen Missbrauch des Antragsverfahrens auf Bewilligung von der Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses erkennen ließen, da die Verlobten ausschließlich ehefremde Zwecke verfolgten.
Die Verlobten hätten sich niemals zuvor persönlich kennen gelernt oder gesehen. Sie sprächen keine gemeinsame Sprache. Bei der Kommunikation seien sie auf Bekannte angewiesen, die Übersetzungsdienste leisteten. Beide hätten anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit ihrer e-Mail-Kontakte und Telefonate gemacht. Zudem divergierten die Angaben der Verlobten zu ihren gemeinsamen Interessen und Hobbys. Auch die Befragung der Parteien hinsichtlich des Entschlusses zur Eheschließung habe Widersprüche aufgezeigt. Ferner seien weder konkrete gemeinsame Hochzeitspläne noch detaillierte gemeinsame Zukunftspläne der Verlobten ersichtlich. Darüber hinaus seien beiden Verlobten nicht einmal die engsten jeweiligen Verwandten des jeweils anderen Teils ausreichend bekannt. Auch die jeweiligen Angaben zur Person des zukünftigen Ehepartners seien fehlerhaft gewesen. Sie wussten weder das Geburtsdatum des jeweils anderen, noch dessen Augenfarbe. Schließlich vermochten sie auch keine Angaben zur Schulausbildung des jeweils anderen Partner zu machen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stand zur Überzeugung des Senates fest, dass die Parteien sich völlig fremd waren und keine von wechselseitiger Nähe und Zuneigung gekennzeichnete eheliche Lebensgemeinschaft herstellen wollten. Demzufolge stelle sich der Antrag auf Erteilung der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis als rechtsmissbräuchlich dar und sei von dem Präsidenten des OLG zu Recht zurückgewiesen worden.
Der Senat verwies in seiner Entscheidung auf deren Unanfechtbarkeit gem. § 29 Abs.1 S. 1 EGGVG.
Er hielt sich für nicht verpflichtet, die Sache gem. § 29 Abs. 1 S. 2 EGGVG vor einer Entscheidung dem BGH vorzulegen. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen enthielten keine im Verhältnis zur Senatsentscheidung abweichende Rechtsauffassung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Absicht zur Eingehung einer Scheinehe hinreichend deutlich feststehe.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.07.2007, 3 VA 3/07