Leitsatz
Gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Volljährigenadoption sind weder der Erbe noch der Nachlasspfleger beschwerdeberechtigt, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des Antragstellers handelt. Die Aufhebung der Adoption eines Volljährigen aus wichtigem Grund kann nicht auf einseitigen Antrag des Annehmenden erfolgen. Ein auf Erklärungsmängel gestützer Vertrag kann nur innerhalb der in § 1762 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen gestellt werden.
Sachverhalt
Durch seine Betreuerin beantragt Adoptivvater die Aufhebung der Adoption, weil die Adoptierte Geld veruntreut habe. Das VormG hob daraufhin die Adoption auf. Diese Entscheidung wurde vom LG aufgehoben, da ein Festhalten an der Adoption für den zwischenzeitlich verstorbenen Adoptivvater nicht unzumutbar gewesen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Nachlasspflegerin.
Entscheidung
Das Rechtsmittel wird mangels Beschwerdeberechtigung der Nachlasspflegerin als unzulässig verworfen. Verstirbt der die Aufhebung der Volljährigenadoption Begehrende, so wird das Verfahren bis zur Entscheidung fortgesetzt. Da das Recht, die Aufhebung der Adoption zu beantragen, höchstpersönlich und daher nicht vererblich ist, § 1762 Abs. 1 S. 3 BGB, kann ein Erbe des Annehmenden gegen die nach dem Tod ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Der Nachlasspfleger wiederum kann keine weitergehenden Rechte geltend machen als der Erbe, für den er den Nachlass verwaltet, so dass auch ihm kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 2 FGG zusteht.
Überdies wäre das Rechtsmittel unbegründet, da nach § 1771 S. 1 BGB ein Antrages sowohl des Annehmenden als auch des Angenommenen notwendig wäre. Ein einseitiges Antragsrecht für besonders gelagerte Einzelfälle ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Aufhebung einer Erwachsenenadoption bewusst ausgeschlossen, wenn sich einer der Beteiligten widersetzt.
Der Vortrag, der Annehmende habe sich im Zeitpunkt der Erklärung in einem Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden (§ 1771 S. 2 BGB i.V.m. § 1760 Abs. 2 a) BGB) und sei überdies arglistig getäuscht worden (§ 1771 S. 2 BGB i.V.m. § 1760 Abs. 2 c) BGB), kann nicht durchgreifen, da es an einem innerhalb der in § 1762 Abs. 2 BGB genannten Fristen eingelegten Antrag fehlt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 16.04.2007, 31 Wx 102/06