Leitsatz

Im Ehescheidungsverbundverfahren hatten sich die Parteien im Termin über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geeinigt. Die zuvor eingeholten Auskünfte hatten ergeben, dass die Ehefrau während der Ehezeit Anwartschaften i.H.v. 173,22 EUR und der Ehemann solche i.H.v. 139,99 EUR erworben hatte. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgte vor dem Hintergrund des nur relativ niedrigen Differenzbetrages sowie im Hinblick darauf, dass die Ehefrau die gemeinsamen Kinder betreute.

Das AG hatte eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 i.H.v. 85,00 EUR nebst Mehrwertsteuer festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Landeskasse mit ihrer Beschwerde, da nach dortiger Auffassung eine Einigungsgebühr nicht angefallen war.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG ging davon aus, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen war.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe aufgrund der zuvor eingeholten Auskünfte der Rentenversicherungsträger festgestanden, wer welche Anwartschaften während der Ehezeit erworben hatte. Aufgrund dessen sei sowohl die Person als auch die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften zu ermitteln gewesen.

Gleichwohl gehe der angefochtene Beschluss davon aus, dass durch den Vergleich eine rechtliche Ungewissheit beseitigt worden sei, weil sich ansonsten die Frage gestellt hätte, ob der grundsätzlich zugunsten des Antragsgegners durchzuführende Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen gewesen wäre. Es könne dahinstehen, ob dies ausreiche, eine "Ungewissheit" über die Ausgleichsberechtigung bzw. -höhe zu begründen, weil dies im Ergebnis nicht ausreichen würde, eine Einigungsgebühr auszulösen.

Letztlich erschöpfe sich der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen "Vergleichs" in einem einseitigen Verzicht des Ausgleichsberechtigten auf den sich aus den eingeholten Auskünften rechnerisch ergebenden Versorgungsausgleich. Es fehle an jeglichem Entgegenkommen des "Vergleichsgegners", der Vergleich beschränke sich letztendlich auf einen Verzicht des Ausgleichsberechtigten, so dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2008, II-10 WF 5/08

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