Leitsatz

Abgelehnter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ausführungsstopp beschlossener Sanierungsarbeiten an Balkonen mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds

 

Normenkette

§§ 23 ff. WEG; §§ 935, 940 ZPO

 

Kommentar

  1. Selbst bei offensichtlich rechtswidriger Beschlussfassung erfordert der Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung der Ausführung eines Sanierungsbeschlusses die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes i.S.d. § 940 ZPO. Nach dieser auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Bestimmung kann eine einstweilige Regelungsverfügung zulässigerweise nur dann erlassen werden, wenn eine solche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist also, dass vorläufige Sicherung im Eilverfahren zur Abwendung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen notwendig ist, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen sind (vgl. auch Timme, WEG, 2010, § 43 Rn. 23).
  2. Vorliegend konnte der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft machen, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen anfechtender Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten der beschlossenen Sanierung wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zuzumuten sei oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig sei, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe. Es war auch nicht erkennbar, dass ein Abwarten des Hauptsacheprozesses unzumutbar gewesen wäre (vgl. auch LG München I, Beschluss v. 8.8.2008, 1 T 13169/08 sowie LG Frankfurt, Urteil v. 17.3.2010, ZMR 2010 S. 787 = ZWE 2010 S. 729, in Ergänzung bzw. Abgrenzung zu dieser Parallel-Rechtsprechung). Jedes andere Ergebnis würde bei erweiterter Auslegung des § 940 ZPO zu einer Aushebelung der gesetzlichen Voraussetzung "wesentliche Nachteile" führen.
 

Link zur Entscheidung

LG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2012, 2 T 141/12

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