Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 133 C 371/12 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgericht Koblenz vom 24.02.2012, Az: 133 C 371/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet und damit zurückzuweisen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt in der gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss vom 24.02.2012 getroffenen Kostenentscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.
Zwar haben die Antragsteller in ihrem Antrag vom 10.02.2012 einen Verfügungsanspruch dargelegt. Es fehlt dort aber an der hinreichend konkreten Darstellung eines Verfügungsgrundes für die gemäß § 940 ZPO begehrte Regelungsverfügung. Diese auch in WEG-Sachen geltende allgemeine Bestimmung erklärt eine einstweilige Verfügung auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis für zulässig, sofern diese Regelung … zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder… aus anderen Gründen nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen (hier der Antragsteller) eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraumes gegeneinander abzuwägen sind (Timme, WEG, 2010, § 43 RN 23). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller hat das Amtsgericht die Rechtslage nicht verkannt.
Es ist richtig, dass das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17.03.2010, 2/13 S 32/09, ZWE 2010, 279 ff = ZMR 2010, 787 f, ausgeführt hat, dass die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens angesichts der Wertung des Gesetzgebers per einstweiliger Verfügung nur dann ausgesetzt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf und dabei auf LG München, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 1 T 13169/08 verwiesen. Es hat aber weiter ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall der in der Hauptsache angefochtene Beschluss nicht schon offenkundig rechtswidrig ist und im Übrigen nicht erkennbar ist, dass den dortigen Berufungsklägern ein Abwarten des Hauptsacheprozesses unzumutbar gewesen wäre, weil durch die Ausführung von Sanierungsarbeiten an Balkonen keine irreversiblen Schäden am Gebäude entstehen und die von den Berufungsklägern befürchteten wirtschaftlichen Einbußen in Form der Umlage zu hohen Instandhaltungsaufwendungen durch Sekundäransprüche auch noch nach Beendigung der Sanierungsarbeiten kompensiert werden könnten. Das hier im Eilverfahren geltend gemachte Klagebegehren scheiterte einmal am fehlenden Verfügungsgrund, weil ein solcher nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde und zudem daran, dass fälschlicherweise nicht passiv legitimierte Verwalterin in Anspruch genommen worden war. Damit fehlt es an jeglichen konkreten Ausführungen dazu, wann ein Aussetzungsbegehren wegen vermeintlicher offenkundiger Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Beschlusses die Darlegung eines Verfügungsgrundes (hier: Abwendung wesentlicher Nachteile) entbehrlich machen könnte.
Das Landgericht München I. hatte in der vom Landgericht Frankfurt/Main zitierten Entscheidung, dem Beschluss vom 08.08.2008, 1 T 13169/08, ZWE 2008, 490, einen ähnlichen Fall entschieden. Es hatte die Beschwerde der dortigen Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen, durch den der Antrag der dortigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die übrigen Miteigentümer der WEG zurückgewiesen worden war, mit dem sie begehrt hatte, ihnen und der Hausverwaltung die Ausführung beschlossener Malerarbeiten zu untersagen. Es hatte ausgeführt, dass der Beschluss nicht schon offenkundig rechtswidrig ist, es hierfür zunächst der Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und im Übrigen nicht erkennbar ist, dass der Antragstellerin ein Abwarten des Hauptsacheprozesses unzumutbar wäre, da durch die Malerarbeiten keine irreversiblen Schäden am Gebäude entstehen und wirtschaftliche Einbußen in Form einer höheren Umlage im Rahmen von Sekundäransprüchen kompensiert ...