Leitsatz

Im Falle einer Doppelvermietung kann dem Vermieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, das Mietobjekt dem anderen Mieter zu überlassen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten darüber, ob der Gewerbemietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Der Vermieter hatte über dieselben Mieträume einen weiteren Mietvertrag abgeschlossen. Der Mieter stellte den Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Antrag, dem Vermieter die überlassung der räume an den anderen Mieter zu untersagen. Das Gericht entschied, dass entgegen bisheriger überwiegender Auffassung es nicht zulässig ist, bei einer Doppelvermietung dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung die überlassung des Mietobjekts an den anderen Mieter zu untersagen. Die jüngere Rechtsprechung sieht die einstweilige Verfügung nicht als zulässiges Sicherungsmittel an. Es gilt nämlich nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses für die Frage, an wen der Vermieter zu übergeben hat. Der Schuldner darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und bei wem er die größere Gefahr eines Schadensersatzanspruches sieht. Deshalb wird die einstweilige Verfügung auch dann nicht zulässig, wenn der Mieter nur die Herausgabe an einen Sequester begehrt. Durch die einstweilige Verfügung würde in das Recht des weiteren Interessenten auf überlassen der Mietsache eingegriffen. Der Vermieter kann sich bis zur Zwangsvollstreckung entscheiden, an wen er leistet. Der Mieter ist durch den Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter hinreichend geschützt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 12.07.2000, 4 U 76/00

Fazit:

Die Entscheidung wendet sich gegen die noch herrschende Rechtsprechung.

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