Davon ist nach einem Beschluss des LG Berlin auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Mängelbeseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegen eines Mangels (hier: Streit über Schwammbefall) nicht duldet, weil er nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellung ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend das Mietverhältnis seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei war.

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