1 Leitsatz

Erhebliche Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens gegen den Vermieter rechtfertigen bei einem psychisch kranken Mieter nicht ohne Weiteres eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Erstattet der Mieter leichtfertig Strafanzeige gegen den Vermieter wegen eines behaupteten Betrugs, ohne dass Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Vermieters bestehen (z. B. bei Berechnung der Miete), kann eine fristlose Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 BGB wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zulässig sein (so BVerfG, Beschluss v. 2.10.2001, 1 BvR 1372/01).

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Krefeld entschiedenen Fall hatte der Mieter den Vermieter zwar nicht bei der Behörde angezeigt, ihm jedoch in Zusammenhang mit einer Betriebskostennachforderung strafbares Verhalten, insbesondere Betrug, Untreue und Urkundenfälschung vorgeworfen. Darauf kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos.

Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Räumung; das LG Krefeld hob dieses Urteil wieder auf mit der Begründung, dass an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ein strenger Maßstab anzulegen sei. Es hielt dem Mieter zugute, dass er im Schreiben an die Vermieter nicht nur Vorwürfe und Beleidigungen geäußert hat, sondern sich auch sachlich und inhaltlich argumentativ mit der Betriebskostenabrechnung auseinandergesetzt hat. Der im Räumungsprozess vor dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige stellte bei dem Mieter eine Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Kritikfähigkeit fest. Dies müsse – so das LG Krefeld – bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden; ebenso der Umstand, dass das Mietverhältnis schon seit Jahrzehnten besteht und der Mieter die Vorwürfe nur gegenüber den Vermietern und nicht öffentlich geäußert hat. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei den Vermietern daher nicht unzumutbar.

5 Entscheidung

LG Krefeld, Urteil v. 1.3.2023, 2 S 27/22

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