Leitsatz

Der Makler verwirkt seinen Provision nicht schon dadurch, dass er den Kunden nicht über seine Doppeltätigkeit aufklärt. Hinzu kommen muss in der Regel noch eine Missachtung der Interessen des Kunden.

 

Fakten:

Die Käuferin eines Hausgrundstücks verwehrte vorliegend dem Makler seine Provision, weil dieser ihr in arglistiger Weise verschwiegen habe, auch für die Verkäuferseite provisionspflichtig tätig zu sein. Das bloße Verschweigen einer Doppeltätigkeit des Maklers ist nun aber nicht bereits als solches arglistig. Grundsätzlich ist der Makler nämlich nicht verpflichtet, über eine Doppeltätigkeit für Verkäufer- und Käuferseite aufzuklären. Nach § 654 BGB ist eine Doppeltätigkeit des Maklers grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht nach dem Inhalt des Maklervertrags ausdrücklich verboten ist, einer in dem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willensäußerung des Kunden widerspricht oder seinen Interessen zuwiderläuft. Ist der Makler demnach nach der geltenden Rechtslage zu einer Doppeltätigkeit berechtigt, muss der Kunde schon deshalb stets mit einer solchen Doppeltätigkeit des Maklers rechnen.

 

Link zur Entscheidung

LG Münster, Urteil vom 12.10.2001, 16 O 230/01

Fazit:

Diese Rechtsauffassung ist nicht ganz unbestritten, folgt jedoch der Rechtsprechung des OLG Hamm zu dieser Thematik. Insbesondere das OLG Naumburg ist hingegen der Auffassung, nur bei Kenntnis der Doppeltätigkeit des Maklers könne jeder Verhandlungspartner seine Chancen auf einen optimalen Vertragsschluss überblicken. Selbst bei Annahme einer Offenbarungspflicht wäre der Makler jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, die Einzelheiten der mit der Gegenseite getroffenen "Vereinbarung" offen zulegen.

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