Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.973,60 DM (zehntausendneunhundertdreiundsiebzig 60/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Maklercourtage in Anspruch, nachdem sie ihr den Kauf eines Grundstücks vermittelt hat.
Die Parteien schlossen am 11. Mai 2000 eine Maklervereinbarung über den Nachweis eines Immobilienkaufobjektes. In diesem standardisierten, von der Klägerin für eine Vielzahl von Verwendungen vorformulierten Vertrag heißt es unter anderem in dem gut lesbaren Fließtext:
„Erfolgt ein Vertragsabschluß, werde/n ich/wir die Gesellschaft sofort unterrichten und unbeschadet eines Entgeltes von der Gegenseite – eine Courtage von 4,64 % incl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis und entwaigen Nebenleistungen zahlen.”
Zugleich wies mit diesem Vertrag die als Maklerin tätige Klägerin der Beklagten als mögliches Kaufobjekt die Immobilie … nach. Dabei war die Klägerin auch für die Eigentümer dieses Objektes, die Eheleute …, tätig. Auch mit ihnen hatte sie die Zahlung einer Provision vereinbart.
Am 10.07.2000 schloß die Beklagte mit den Eheleuten … einen notariellen Kaufvertrag über die vorgenannte Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 236.500,– DM ab.
Unter dem 08. Juli 2000 stellte die Klägerin der Beklagten daraufhin einen Betrag in Höhe von 10.973,60 DM brutto in Rechnung.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. November 2000 die Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrages mit der Begründung, die Klägerin habe ihr arglistig ihre Doppeltätigkeit verschwiegen, also daß sie auch für die Eheleute Winter tätig gewesen sei und auch mit ihnen eine Provisionsvereinbarung getroffen habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Offenbarungspflicht für ihre Doppeltätigkeit habe nicht bestanden. Jedenfalls habe sie aber einer etwaigen bestehenden Offenbarungspflicht durch die Formulierung in ihrem Vertrag, derzufolge sich die Beklagte „unbeschadet eines Entgeltes von der Gegenseite” zur Zahlung einer Courtage verpflichtet habe, genügt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.973,60 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Hinweis auf die Entscheidungen OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1199; OLG Naumburg NJW-RR 1996, 1082 sowie LG Münster Urteil vom 08.05.2000 – 15 O 88/00 – der Auffassung, die Klägerin sei – auch ungefragt – zur Offenlegung ihrer Doppeltätigkeit gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen. Dieser Offenbarungspflicht habe ihre Formulierung in dem Maklervertrag, daß unbeschadet eines Entgeltes von der Gegenseite eine Courtage vereinbart sein soll, nicht genügt. Denn mit dieser Formulierung sei für die Beklagte nicht hinreichend erkennbar gewesen, daß im konkreten Fall eine Doppeltätigkeit der Klägerin vorliege.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31. August 2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung des Mäklerlohnes in Höhe von 10.973,60 DM zu.
Der zwischen den Parteien am 11. Mai 2000 geschlossene Maklervertrag ist nicht in Folge der von der Beklagten unter dem 13. November 2000 erklärten Anfechtung dieses Vertrages nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung vermag mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nicht durchzugreifen. Ein arglistiges Verschweigen der Klägerin, daß sie auch einen Maklervertrag mit den Eheleuten … geschlossen hat und sich auch von diesen eine Maklercourtage hat versprechen lassen, liegt nicht vor.
Ein arglistiges Verschweigen dieses Umstandes liegt nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes schon deshalb nicht vor, weil die Doppeltätigkeit eines Maklers jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – lediglich die Vermittlung eines Objektes mit Verkäufer- und Käuferseite jeweils durch Maklervertrag vereinbart worden ist, nicht offenbarungspflichtig ist. Nach § 654 BGB ist eine Doppeltätigkeit eines Maklers grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht nach dem Inhalt des Maklervertrages ausdrücklich verboten ist, einer in dem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willensäußerung des Kunden widerspricht oder seinen Interessen zuwiderläuft (BGH NJW-RR 1998, 992, 993; OLG Naumburg NJW-RR 1996, 1082). Demzufolge war auch vorliegend die Maklerd...