Leitsatz

Bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist Stellvertretung unzulässig, weil der Notar den Nachlassstand selbst zu ermitteln hat, und ihm dies nur durch direktes Befragen des persönlich bei der Errichtung anwesenden Auskunftsverpflichteten möglich ist.

 

Sachverhalt

Überprüfung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren. Schuldner wurden zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariell aufgenommenen vollständigen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Daraufhin ließen sie durch ihren Prozessbevollmächtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis errichten.

 

Entscheidung

Die Vertretung der Schuldner durch ihren Prozessbevollmächtigten ist nicht zulässig. Der Notar hat die Auskunftsverpflichteten zu belehren und eventuelle Unklarheiten auszuräumen sowie den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Dies ist nur durch das persönliche Erscheinen sichergestellt. Ein Vertreter verfügt grundsätzlich nicht über das erforderliche Detailwissen, das der aufnehmende Notar benötigt, um seinen Amtspflichten zur Beurkundung einer gewissenhaften und vollständigen Auskunft überhaupt genügen zu können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006, 1 W 662/06

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