Leitsatz

In einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hatten die Eltern einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Gerichts festgestellt worden war. Der Antragstellerin war für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte sie im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe die Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt.

Das hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Rechtspfleger habe zu Recht die Festsetzung der von der Antragstellerin begehrten Terminsgebühr abgelehnt.

Das gerichtliche Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei durch einen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Gerichts vom 31.1.2008 festgestellt worden sei. Eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 sei dadurch nicht angefallen. Im Verfahren über das elterliche Sorgerecht - wie auch in dem vorliegenden Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - sei eine mündliche Verhandlung auch für den Regelfall nicht vorgeschrieben. Es könne sowohl schriftlich wie auch mündlich verhandelt werden. Werde eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, entstehe auch keine Terminsgebühr (ebenso: OLG Koblenz 21.5.2008 - 13 WF 391/08, MDR 2008, 1005; OLG Köln 24.4.2008 - 21 WF 103/08, AGS 2008, 593; OLG Köln 21.6.2007 - 4 WF 82/07 (JURIS); OLG Stuttgart 14.7.2006 - 8 WF 96/06, AGS 2007, 503).

Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass für das Sorgerechtsverfahren in §§ 50a und 50b FGG eine Anhörung der Eltern bzw. Kinder vorgesehen und z.T. auch zwingend vorgeschrieben sei. Die Anhörung muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden, sie sei mit einer solchen daher auch nicht gleichzusetzen.

Auch die Rechtsprechung des BGH zum Anfall der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen sei in Sorgerechtsverfahren nicht einschlägig. Dass in WEG-Sachen eine Terminsgebühr auch dann anfallen könne, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, beruhe maßgeblich auf einer Auslegung der Sollbestimmung des § 44 Abs. 1 WEG dahingehend, dass in WEG-Sachen - anders als in Verfahren nach dem FGG - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden müsse. Dies gelte für Sorgerechtsverfahren nicht.

Auch eine analoge Anwendung der RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 auf Sorgerechtsverfahren scheide aus. Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke im Gesetz seien nicht vorhanden. Ein Wille des Gesetzgebers, Honoraransprüche in ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln und daher die Anhörung der mündlichen Verhandlung gleichzustellen, sei nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009, II-10 WF 31/08

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