Leitsatz

Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht gewährt werden.

 

Sachverhalt

Auf einer Eigentümerversammlung wurde unter anderem ein Beschluß gefaßt, nachdem der Kostenverteilungsschlüssel abgeändert wurde. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluß erst mehr als 14 Monate nach Beschlußfassung angefochten. Gleichzeitig hatte er wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen, er habe mangels Einladung und sonstiger Hinweise erst 13 Monate nach deren Stattfinden von der Eigentümerversammlung erfahren.

 

Entscheidung

Die Beschlußanfechtung konnte hier nicht erfolgreich sein, da die maßgebliche Anfechtungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte.

Die Wiedereinsetzungsvorschrift in § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG bestimmt, daß einem Wiedereinsetzungsantrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn ein entsprechender Antrag wenigstens innerhalb eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt wird. Daß hier der anfechtende Eigentümer sowohl die Einladung zu der Eigentümerversammlung als auch das Protokoll hierüber nicht erhalten hatte, spielt für dieses Ergebnis keine Rolle. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter der Einberufungsmangel und der Anfechtungswille des Wohnungseigentümers bekannt waren und sie damit hätten rechnen müssen, daß der Wohnungseigentümer nach Kenntnis von der Eigentümerversammlung und deren Beschlußfassung den Rechtsweg würde beschreiten. Dies war hier aber nicht der Fall, zumindest lagen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 20.01.1999, 24 W 6942/98

Fazit:

Die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG soll der Rechtssicherheit der Eigentümergemeinschaft und des Verwalters dienen, so daß diese sich auf die Beschlußlage einstellen können. Bereits die Zulassung der Wiedereinsetzung durchbricht die Bestandskraft. Das Gesetz kann die außerordentliche Durchbrechung der Bestandskraft zulässigerweise auf die Jahresfrist beschränken, ohne daß ein Eigentümerbeschluß danach noch in Frage gestellt werden darf.

Nur ausnahmsweise kann eine überschreitung der Jahresfrist dann noch gerechtfertigt sein, wenn die unterlassene Rechtsbehelfseinlegung vom Betroffenen erpreßt oder aber erschlichen wurde.

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