Normenkette

§ 13 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung ohne nähere Einschränkung, dass die Nutzung einer Eigentumswohnung "für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke" der Zustimmung des Verwalters bedarf, so kann die Zustimmung nicht nur aus wichtigem Grund, sondern aus jedem Grund verweigert werden, der nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheint (Abgrenzung zu BayObLGZ 1987, 291).

Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung vereinbart:

". . . zur Benutzung dieser Wohnungen für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung ist widerruflich und kann auch unter Bedingungen erteilt werden. Der Verwalter kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen; dies gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder freien Berufes eine erhebliche Beeinträchtigung der Eigentümer oder Hausbewohner mit sich bringt oder auch nur befürchten lässt oder wenn aus der gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung den derzeitigen Grundstückseigentümern oder späteren Eigentümern steuerliche Nachteile entstehen."

2. In Auslegung dieser Vereinbarung kann eine Zustimmung zur Nutzung der Wohnung als Zahnarztpraxis nicht nur aus wichtigem Grund verweigert werden; vielmehr ist hier dem Verwalter ein Ermessen eingeräumt, welches seine Grenze im Verbot von Willkür und Missbrauch findet. Aus dem Umstand, dass die Zustimmung dem Verwalter übertragen ist, lässt sich ableiten, dass sie nur verweigert werden kann, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer liegt, da dem Verwalter in erster Linie die Wahrung dieser Interessen obliegt; insoweit ist die Verweigerung der Zustimmung nicht in das Belieben des Verwalters gestellt.

3. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 14. 9. 1987 (NJW-RR 1988, 17) entgegen. Auch die Berufung auf einen Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall nicht möglich, obgleich die Wohnung schon seit einigen Jahren als Zahnarztpraxis genutzt wurde, da diese Nutzung ohne Genehmigung bzw. nach Versagung der erbetenen Genehmigung aufgenommen wurde und die Eigentümer zu keiner Zeit den Eindruck entstehen ließen, dass sie die Arztpraxis ohne weitere Einwendungen hinnehmen würden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.11.1988, BReg 2 Z 100/88= BayObLGZ 1988 Nr. 67 = WE 6/1989, 218)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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