Rz. 226
Für vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1.9.1986 geschlossene Ehen sieht Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F. intertemporale Regelungen vor. Dabei wird nach dem Zeitpunkt der Eheschließung differenziert.
Rz. 227
Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen verweist Art. 220 Abs. 3 S. 6 Hs. 1 EGBGB a.F. auf Art. 15 EGBGB a.F. und damit auf das Recht des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehörte. War dieser damals Doppelstaater, entscheidet die effektive Staatsangehörigkeit, und zwar selbst dann, wenn er auch Deutscher gewesen sein sollte; Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt nicht. Seit 1.9.1986 können solche Ehegatten auch eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2, 3 EGBGB treffen, Art. 220 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 EGBGB.
Rz. 228
Bei Ehen, die nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossen wurden, differenziert Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F. hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen bis zum 8.4.1983 und ab diesem Zeitpunkt. Für Wirkungen bis zum 8.4.1983 soll nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. in erster Linie das Recht des Staates maßgeblich sein, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehören. Führt diese Anknüpfung nicht zum Ziel, gilt nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. das Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind. Ein Unterstellen in diesem Sinne erfordert eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl. Beim "Ausgehen" setzen demgegenüber die Eheleute die Geltung eines bestimmten Güterrechts als gegeben voraus. Ausreichend ist eine bloße Meinung der Ehegatten über die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung (ein Inkaufnehmen, Billigen, Hinnehmen, ein gewisse Wollen, sich damit Abfinden). Allerdings kann dabei die Vorstellung der Eheleute, das Güterrecht des Staates, dem der Ehemann angehört, sei als solches zur Anwendung berufen, wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 2 GG, der die Regelung des Art. 15 EGBGB a.F. zu Fall brachte, nicht unter Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 EGBGB a.F. subsumiert werden. Führen Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a.F. zu keinem Ergebnis, so soll es gem. Nr. 3 bei dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte, verbleiben. Diese Regelung ist allerdings verfassungswidrig. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ist für die genannten Ehen ohnehin gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB Art. 15 EGBGB a.F. in der neuen Fassung anzuwenden. Für diesen Anknüpfungswechsel hebt die Rechtsprechung darauf ab, wann der zu beurteilende güterrechtliche Vorgang sich abspielt, worunter nicht der Vermögenserwerb, sondern insbesondere die Beendigung der Ehe oder des Güterstandes, etwa durch Tod oder Scheidung, zu verstehen sei. Wandelt sich deswegen ab 9.4.1983 das anwendbare Güterrecht und in der Folge z.B. Gesamthandseigentum in Miteigentum oder umgekehrt, so wird grundbuchrechtlich eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Entgegen der Rechtsprechung findet jedoch richtigerweise im Falle des Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. ein Statutenwechsel dergestalt statt, dass der bisherige Güterstand nach seinen Regeln aufzulösen ist und die hieraus sich ergebenden Rechte, Ansprüche usw. vom neuen Güterstand als jeweilige Rechtspositionen der Eheleute übernommen werden. Außerdem besteht grundsätzlich Einigkeit, dass Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. in den Fällen des Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. keine Anwendung findet, sondern die dort genannten Tatbestände über den 8.4.1983 hinaus weiter wirken.
Rz. 229
Für nach dem 8.4.1983 geschlossene Ehen gilt gem. Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB a.F. in vollem Umfang Art. 15 EGBGB a.F.