Gesetzestext
(1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft übergegangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den neuen Rechtsträger führenden Stelle.
(2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in einem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Teilen hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der Genossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Vorschrift regelt Erleichterungen des Nachweises der Umwandlung oder Rechtsnachfolge bei Genossenschaften der ehemaligen DDR. Da die Rechtsnachfolge von Genossenschaften uneinheitlich geregelt war, bestanden Probleme des Nachweises der jeweiligen Umwandlung oder einer Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren.
B. Umwandlung und Rechtsnachfolge von Genossenschaften
I. Überleitung und Umwandlung
Rz. 2
Genossenschaften waren in der ehemaligen DDR Teil der sozialistischen Ordnung, das genossenschaftliche Eigentum war sozialistisches Eigentum i.S.d. § 20 ZGB. Daher konnten die Genossenschaftlichen nicht lediglich Rechtsträger volkseigenen Vermögens sein sondern auch unmittelbar als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein.
§ 12 gilt für alle Arten von Genossenschaften, zu nennen sind die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG-P oder LPG-T), die gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG), die Fischereigenossenschaft (PwF), die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG) und die Konsumgenossenschaft.
Rz. 3
Für Genossenschaften galt nach dem Beitritt am 3.10.1990 unmittelbar das Genossenschaftsgesetz, soweit nicht Sondervorschriften bestanden. Zu erwähnen ist insbes. die Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Sie erfolgt nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LAnpG v. 29.6.1990 (GBl I, 642, i.d.F. v. 3.7.1991, BGBl I 1991, 1418). Danach konnten sich die LPGen zunächst teilen oder Zusammenschließen (§§ 4 ff., 14 LAnpG). Sie konnten sich dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in jede zulässige Gesellschaftsform umwandeln (§§ 23 ff. LAnpG), und bestehen dann in dieser weiter. Einzelne Mitglieder waren jedoch nicht verpflichtet, in der LPG zu bleiben, sie konnten ausscheiden und erhielten dann eine Abfindung in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG (§ 44 LAnpG).
Das Treuhandgesetz v. 17.6.1990 (GBl, 300), das die Umwandlung volkseigener Betriebe und Kombinate regelte, galt für Genossenschaften nicht. War eine Genossenschaft Rechtsträger des volkseigenen Vermögens im Grundbuch eingetragen, hatte die Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu erfolgen, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ferner nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz v. 29.8.1990 (GBl, 1333).
II. Rechtsnachfolgebescheinigung
Rz. 4
Eine Rechtsnachfolge der jeweiligen Genossenschaft müsste im Grundbuchverfahren nach §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Das war oft nicht möglich, insbesondere wenn die Umwandlung keine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderte.
Daher bestimmt § 12 Abs. 1 GBBerG einen erleichterten Nachweis durch Bescheinigung der registerführenden Stelle. Die Bescheinigung muss die Genossenschaft genau bezeichnen sowie ihren oder ihre Rechtsnachfolger nach Umwandlung entsprechend der Eintragung im Genossenschaftsregister.
Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, durch welche die Rechtsnachfolge oder Umwandlung nachgewiesen ist. Ob sie auch das Bestehen der eingetragenen Gesellschaft oder Genossenschaft beweist, ist fraglich, wohl aber zu bejahen, da ansonsten der Zweck des § 12 GBBerG verfehlt würde.
III. Materielle Rechtslage
Rz. 5
§ 12 GBBerG gilt nur für das Grundbuchverfahren. Die Bescheinigung begründet für sich keinen Eigentumsübergang und keinen öffentlichen Glauben. Auch die Vermutung des § 12 Abs. 2 GBBerG ist widerleglich, sie ist als solche notwendige Grundlage der Möglichkeit, die Rechtsnachfolge bescheinigen zu können. Es kann daher sein, dass eine Gesellschaft als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen wird, obwohl ihre Genossenschaft als Rechtsträgerin nicht wirklich Berechtigte war. Allein hierdurch ist mangels Verkehrsgeschäfts kein gutgläubiger Erw...