Rz. 2
Voraussetzung für eine Umschreibung des Grundbuchs ist, dass die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt ist. Dies bedeutet, dass der nach § 108 GBO erlassene Feststellungsbeschluss gegenüber allen Beteiligten (siehe § 92 GBO Rdn 2 ff.) formelle Rechtskraft erlangt haben muss. Der Beschluss muss also allen Beteiligten ordnungsmäßig bekannt gegeben (§§ 41 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG) oder, falls mit ihm zugleich über einen Widerspruch entschieden worden ist, dem Beteiligten zugestellt worden sein (§ 108 Abs. 2 GBO i.V.m. §§ 41 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO) und die Beschwerdefrist des § 110 GBO muss abgelaufen oder über eingelegte Beschwerden entschieden sein. Insoweit bedarf es vor Umschreibung einer Rechtskraftanfrage beim OLG als Beschwerdegericht. Ist die formelle Rechtskraft eingetreten, so hat das Grundbuchamt die Umschreibung vorzunehmen. Eine Einstellung des Verfahrens (§ 109 GBO) in diesem Zeitpunkt kommt nicht mehr in Frage.
Rz. 3
Unter Umschreibung ist grundsätzlich nicht die Umschreibung wegen Unübersichtlichkeit im Sinne der §§ 28 ff. GBV zu verstehen; vielmehr bedeutet Umschreibung hier zunächst nur Verlautbarung der neuen Rangordnung an Stelle der alten im Grundbuch. Diese Verlautbarung muss grundsätzlich auf dem alten Blatt erfolgen. Das kann durch Eintragung von Rangvermerken geschehen.
Rz. 4
In vielen Fällen wird sich hieraus allerdings eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchs ergeben, die zur Umschreibung oder Neufassung im technischen Sinne (§§ 28 ff. GBV) Veranlassung gibt; dann dürfte aber nichts dagegen einzuwenden sein, die Umschreibung ohne vorherige Verlautbarung der Rangordnung auf dem alten Blatt vorzunehmen. Manchmal wird es ausreichen, nur die zweite oder dritte Abteilung des Grundbuchblatts neu zu fassen, was § 33 GBV ermöglicht. Der Einleitungsvermerk ist nach § 113 GBO vor der Umschreibung auf dem alten Blatt zu löschen.
Rz. 5
Für die Vorlegung von Grundpfandbriefen gelten die allgemeinen Bestimmungen (§§ 41 ff., 62 GBO). Das Grundbuchamt hat daher die Briefe, soweit sie nach diesen Grundsätzen vorliegen müssen, einzufordern. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus § 99 GBO. Neue Briefe werden bei Umschreibung des Grundbuchs nach § 111 GBO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (vgl. § 67 GBO) hergestellt. Werden gleichwohl von Amts wegen neue Briefe gebildet, so stellt das eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG dar.