Rz. 3
Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor. Diese und, wo der ERV zunächst in Etappen umgesetzt wurde wie etwa in Sachsen, insbesondere die Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach § 55 GBO, können nach Abs. 2 S. 1 in elektronischer Form übermittelt werden. Beschlüsse und Zwischenverfügungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Diese wird im EGVP-Client nach Eingang etwa bei einem Notar automatisch überprüft. Vom beN-Client wird automatisch nach Abrufen der Nachricht ein Prüfprotokoll erstellt.
Rz. 4
Nach Abs. 2, wonach nicht nur Notaren, sondern auch anderen in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Empfängern Entscheidungen elektronisch bekannt gegeben werden können, erweitert die Möglichkeiten der elektronischen Abwicklung und der effektiven Arbeit des Grundbuchamtes. Die Vorschrift stellt eine wesentliche Beschleunigung der Kommunikationswege jedenfalls dann sicher, wenn die Übermittlung sich auch zeitnah an den Entscheidungs- bzw. Eintragungsvorgang (bei Mitteilungen) anschließt. Der Vorteil der medienbruchfreien Verarbeitung im Grundbuchamt und dann durch den Empfänger wird in jedem Falle so besser gewahrt, als bei einem Hybridverfahren, bei dem der Notar z.B. elektronisch einreicht, die Zwischenverfügung oder Mitteilungen dann aber noch in Papierform erhält. Im Übrigen ist die Übermittlung elektronischer Dokumente nur dann zulässig, wenn der andere Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat, Abs. 2 S. 2.
Rz. 5
Bei der Form der zu übermittelnden Dokumente im Falle von Beschlüssen und Verfügungen, die nicht bereits nach Abs. 1 S. 2 signiert wurden (qeS), stimmen der Wortlaut des Gesetzes und die Begründung zu Abs. 2 S. 4 nicht vollständig überein. Nach der Entwurfsbegründung sind Beschlüsse und Zwischenverfügungen, die nicht bereits nach Abs. 1 elektronisch signiert sind, nach S. 4 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dies erscheint sachgerecht, da der Empfänger hierdurch Herkunft und Unverfälschtheit des Dokumentes zweifelsfrei prüfen kann und die Erstellung elektronisch beglaubigter Abschriften durch den Notar möglich wird (§ 42 Abs. 4 BeurkG). Der Wortlaut des Abs. 2 S. 4 sieht jedoch nur das Erfordernis einer (einfachen) "elektronischen Signatur" vor. Die erforderliche Signatur unterliegt damit keinen technischen und rechtlichen Vorgaben und muss auch nicht eine bestimmte natürliche Person oder ein bestimmtes Grundbuchamt oder Amtsgericht als Aussteller erkennen lassen. Die in der Entwurfsbegründung zu Recht geforderte Möglichkeit der zuverlässigen Überprüfbarkeit der Authentizität eines Dokuments, das unmittelbar an außenstehende Personen gerichtet ist, ist somit nicht in einem Maße gewährleistet, wie dies bei einer qualifizierten elektronischen Signatur der Fall ist. Richtigerweise ist daher im Zusammenspiel der Norm Abs. 2 S. 4 so zu lesen, dass die medienbruchfreie Erstellung und Signatur nach Abs. 1 S. 2 den Regelfall bei der Umstellung auf den ERV darstellt. Nachvollziehbar ist hingegen der Verzicht auf eine elektronische Signatur bei Mitteilungen nach den §§ 55 bis 55b, was allerdings deren Wert – etwa bei einer Kaufpreisfälligstellung durch den Notar – allerdings auch wieder in Frage stellt.