Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Einreichung einer Datei beim Grundbuchamt, in der mehrere Urkunden elektronisch beglaubigt werden
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einreichung einer qualifiziert von dem Notar signierten Datei, die den Scan mehrerer in Papierform errichteter Urkunden und einen Vermerk des Notars enthällt, in welchem er die elektronische Anschrift beglaubigt, bei dem Grundbuchamt verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 JustlTV (Hessen), der im Wortlaut dem im Grundbuchverfahren nicht anwendbaren § 4 Abs. 2 ERVV entspricht.
2. Im Fall der Errichtung eines elektronischen Dokuments, mit dem die Beglaubigung mehrerer Urkunden mit einem Vermerk entsprechend § 42 Abs. 1 BeurkG in Form eines einfachen elektronischen Zeugnisses des Notars im Sinne von § 39a BeurkG erfolgt, wird eine untrennbare Verbindung der zu beglaubigenden elektronischen Abschriften der Urkunden mit dem Vermerk durch Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars an diesem Dokument hergestellt; diese Signatur stellt keine unzulässige Container-Signatur dar, weil sie an einer Datei und nicht an mehreren Dateien angebracht ist.
Normenkette
BeurkG §§ 39a, 42; ERVV § 4; GBO §§ 29, 135, 137; JustITV Hessen § 3
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Verfügung vom 11.08.2023; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. In dem oben aufgeführten Grundbuch ist der Beteiligte zu 1 als Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums eingetragen. In Abt. III ist unter der lfd. Nr. 3 eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 12.782,30 EUR eingetragen.
Mit am 13.02.2023 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 10.02.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar seine Urkunde UVZ-Nr. ... vom 07.02.2023 über die Bestellung einer Grundschuld an dem betroffenen Wohnungseigentum eingereicht und auch im Namen der Gläubigerin dieser Grundschuld, der Beteiligten zu 2, deren Vollzug im Grundbuch beantragt.
Ausweislich Ziff. IX der Urkunde beantragt der Eigentümer, der Beteiligte zu 1, zudem unwiderruflich unter Bezugnahme auf noch beizubringende Löschungsunterlagen die Löschung des nachrangigen Teilbetrags der Grundschuld aus Abt. III lfd. Nr. 3 in Höhe von 6.000,00 EUR.
Mit Verfügung vom 14.02.2023 hat ein Rechtspfleger des Grundbuchamts darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen Beseitigung er eine Frist von einem Monat gesetzt hat. Zu dem Teillöschungsantrag gemäß Ziff. IX der Urkunde sei noch die Löschungsbewilligung der Gläubigerin der betroffenen Grundschuld in grundbuchmäßiger Form nebst Vertretungsnachweis der handelnden Personen einzureichen.
Mit Schreiben vom 08.03.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mitgeteilt, der Löschungsantrag habe unter dem Vorbehalt der Vorlage der Löschungsunterlagen stehen sollen. Diese Unterlagen würden durch die neue Grundschuldgläubigerin angefordert und dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Es werde gebeten, die Angelegenheit bis dahin zurückzustellen.
Unter dem 20.03.2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Teillöschungsbewilligung über einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR betreffend eine in dem betroffenen Grundbuch in Abt. III unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld eingereicht.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Verfügung vom 28.03.2023 darauf hingewiesen, dass sich die eingereichte Teillöschungsbewilligung auf ein anderes Recht beziehe als der Antrag zu Ziff. IX aus der Urkunde vom 07.02.2023, welcher das unter der lfd. Nr. 3 eingetragene Recht betreffe. Zur Einreichung einer das letztgenannte Recht betreffenden Teillöschungsbewilligung hat er eine Frist von einem Monat gesetzt. Er hat abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 137 GBO i. V. m. § 1 Abs. 2 JustITV (Justiz-Informationstechnik-Verordnung vom 29.11.2017; GVBl. 2017, 415) ab dem 01.03.2023 Dokumente elektronisch zu übermitteln seien.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte alle vorgenannten Dokumente in Papierform eingereicht hatte, hat er am 06.07.2023 sein Schreiben vom gleichen Tag dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt. In diesem Schreiben hat er auf eine Teillöschungsbewilligung bezüglich des Rechts in Abt. III, lfd. Nr. 3, Bezug genommen. Ausweislich des Prüfvermerks (in der Akte, nicht paginiert), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, sind mit der Nachricht zwei Dokumente im PDF-Format eingereicht worden, welche jeweils mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur (im Folgenden auch kurz: qeS) des verfahrensbevollmächtigten Notars versehen sind, die als berufsbezogenes Attribut dessen Notareigenschaft ausweist. Der Name einer der beiden Dateien besteht, wie sich ebenfalls aus dem Prüfvermerk ergibt, ausschließlich aus einer keinen Wortsinn ergebenden Aneinanderreihung von Buchstaben und Zahlen, der Name der zweiten aus dem Wort "Anschrei...