Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift
Leitsatz (amtlich)
Die Vorlage einer nach § 39a, § 42 BeurkG elektronisch beglaubigten Abschrift einer als öffentlich beglaubigten Urkunde (in Papierform) errichteten Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts steht im Hinblick auf die Einhaltung des Formerfordernisses des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO der Vorlage der Originalurkunde gleich, wenn sich aus dem notariellen Beglaubigungsvermerk ergibt, dass dem Notar die Urschrift der Urkunde zur Beglaubigung vorgelegen hat.
Normenkette
BeurkG §§ 39a, 42; GBO §§ 29, 135; JustITV Hessen § 1
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Verfügung vom 12.04.2023; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben.
Der Beteiligte zu 2 hat die für die von ihm eingelegte Beschwerde angefallenen Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen besteht keine Haftung für Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 EUR (Mindestwert) festgesetzt.
Gründe
I. Als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist der Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen. In Abt. III unter lfd. Nr. 4 des betroffenen Grundbuchblatts ist eine Grundschuld ohne Brief für die X AG (im Folgenden Gläubigerin) über 38.000,00 EUR eingetragen.
Der zu 2 beteiligte Notar reichte bei dem Grundbuchamt am 30.03.2023 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach seinen Schriftsatz vom gleichen Tag (im Ausdruck Nr. ... d. A.) in elektronischer Form ein, mit welchem er erklärte, die Löschung des vorgenannten in Abt. III eingetragenen Rechts zu beantragen.
Dem Schriftsatz waren ausweislich des Prüfvermerks vom 30.03.2023 (Nr. ...) drei von dem zu 2 beteiligten Notar jeweils qualifiziert elektronisch signierte elektronische Dokumente als Anlage beigefügt, darunter der Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 (im Ausdruck Bl. ... d. A.).
Als Ausdruck zu den - in Papierform geführten - Akten hat das Grundbuchamt mit der lfd. Nr. ... weiterhin ein aus insgesamt drei Seiten bestehendes Dokument genommen. Auf der ersten Seite, die auf der Vorderseite eines Blattes ausgedruckt ist, befindet sich eine Löschungsbewilligung betreffend das genannte Recht, die eine Frau A im Namen der Gläubigerin erklärte. Gemäß dem Ausdruck ist die Unterschrift der Frau A durch einen Notar beglaubigt worden. Auf der Folgeseite (auf der Rückseite des Ausdrucks der Löschungsbewilligung) befindet sich eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde, mit der die Gläubigerin mehrere namentlich bezeichnete Personen, darunter Frau A, bevollmächtigt, jeweils allein u. a. Löschungsbewilligungen im Namen der Gläubigerin abzugeben. Es folgt auf einer weiteren Seite die Erklärung des zu 2 beteiligten Notars, wonach dieser die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift) beglaubige.
Mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 12.04.2023 (Nr. ... teilte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem zu 2 beteiligten Notar mit, dass der beantragten Löschung ein Hindernis entgegenstehe.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bewilligungserklärung der Gläubigerin / Bank sei nur dann ausreichend, wenn der Bewilligende diese selbst einreiche bzw. den Antrag stelle oder den einreichenden Notar persönlich beauftragt habe. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat zum Beleg ihrer Ansicht auf Kommentare zum Grundbuchrecht Bezug genommen.
Da das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen vom Grundbuchamt nicht geprüft werden könne, sei zum Vollzug der Löschung entweder das schriftliche Original der Löschungsbewilligung oder der (Treuhand-)Auftrag der Gläubigerin nebst gesiegelter notarieller Erklärung, dass die Bedingungen eingetreten seien, nachzureichen.
Mit bei dem Grundbuchamt am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 28.04.2023 (Nr. ... auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der zu 2 beteiligte Notar ausdrücklich in eigenem Namen sowie im Namen des Eigentümers, des Beteiligten zu 1, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12.04.2023 eingelegt und diese sogleich begründet.
Im Wesentlichen hat er ausgeführt, es sei gar keine beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung eingereicht worden. Die Löschungsbewilligung existiere vielmehr im Original, welches durch das eingereichte elektronische Dokument verkörpert werde. Für eine von dem Grundbuchamt gewünschte von § 2 Justiz-Informationstechnik-Verordnung abweichende Handhabung bestehe kein sachlicher Grund.
Eine Gläubigerbank werde nur in den seltensten Fällen eine Löschungsbewilligung selbst bei dem Grundbuchamt einreichen. Denn diese wolle regelmäßig nicht als formell Verfahrensbeteiligte mit Kosten belastet werden und könne zudem nicht ...