Rz. 29

Wo es einen aus dem Inhalt des bewilligten Rechts Berechtigten gibt, muss die Bewilligung den Berechtigten so bezeichnen, wie er nach § 15 GBV eingetragen werden muss. Ein Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben, dass er also lebt, als juristische Person rechtsfähig oder als Firma im Handelsregister eingetragen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft (und bis zum Inkrafttreten des MoPeG ihre Gesellschafter) ist grundbuchverfahrensrechtlich in jedem Fall § 47 Abs. 2 GBO zu beachten, auch wenn materiell- oder prozessrechtlich die Angabe der BGB-Gesellschaft genügt.[58] Bei mehreren personengleichen BGB-Gesellschaften ist bis zum Inkrafttreten des MoPeG ein Unterscheidungszusatz geboten.[59] Erwerben mehrere Personen, ist in der Bewilligung das maßgebliche Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 Abs. 1 GBO anzugeben,[60] das lediglich möglich und rechtlich zulässig sein muss, aber keines Nachweises bedarf.[61] Für die Eintragung subjektiv-dinglicher Rechte (vgl. § 9 GBO) ist das herrschende Grundstück gem. § 28 S. 1 GBO zu bezeichnen.

[58] OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024, BGBl I 2021, 3436, setzt die Grundbucheintragung der GbR ihre Eintragung im Gesellschaftsregister voraus.
[59] OLG München DNotI-Report 2013, 44 f. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024, BGBl I 2021, 3436, setzt die Grundbucheintragung jeder GbR ihre Eintragung im Gesellschaftsregister voraus und ist damit eindeutig identifizierbar.
[60] KG RNotZ 2018 248; BayObLG BayObLGZ 1955, 157; BayObLG DNotZ 1971, 622.
[61] OLG Hamm DNotZ 1966, 372.

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