Rz. 164
Die Bewilligung wird herbeigeführt durch das rechtskräftige Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Bewilligung verurteilt ist, vgl. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO. Klage und Urteil können im Zusammenhang mit dem Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sein auf:
▪ |
Erklärungen zum schuldrechtlichen Grundgeschäft; |
▪ |
Abgabe der zum dinglichen Rechtsgeschäft notwendigen materiell-rechtlichen Erklärungen (§§ 873 ff. BGB) und auch zur Erklärung der Auflassung; |
▪ |
Vornahme der zum dinglichen Rechtsgeschäft notwendigen sonstigen Handlungen (z.B. Aushändigung der Abtretungserklärung oder Übergabe des Hypothekenbriefs, siehe § 1154 BGB); |
▪ |
Abgabe der Eintragungs-, auch Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO); kann das Grundstück nicht gem. § 28 GBO bezeichnet werden, ist die Klage auf Bewilligung der Eintragung der Auflassung nur zulässig, wenn wenigstens ein Fortführungsnachweis vorliegt, auf den im Urteil Bezug genommen werden kann; dass die Teilfläche früher im Kataster als einheitliche Parzelle vermerkt war, reicht zur Bewilligung nicht aus. Die Klage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentümers ist bereits vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher zulässig, wenn dem GBA die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. |
▪ |
Abgabe einer Erklärung, die der Form des § 29 GBO bedarf, aber noch nicht entspricht; |
▪ |
Vorlage von Urkunden an das GBA, die zum Grundbuchvollzug benötigt werden (z.B. Hypotheken- oder Grundschuldbrief, vgl. §§ 41, 42 GBO). Um im Grundbuch vollzugsfähig zu sein, muss der Inhalt der Klage und des Urteilstenors den für Grundbucherklärungen geltenden Anforderungen entsprechen. |
Rz. 165
Das Urteil im Sinne des § 894 ZPO ersetzt nur die sich aus ihm ergebenden Erklärungen des Beklagten, nicht andere Erklärungen des Beklagten (soweit sie nicht durch Auslegung ermittelt werden können), nicht Erklärungen des Klägers (z.B. Entgegennahme der Auflassungserklärung), nicht Erklärungen Dritter und nicht behördliche oder (familien-, betreuungs- oder nachlass-)gerichtliche Genehmigungen, die demgemäß ggf. allesamt dem GBA zum Grundbuchvollzug vorzulegen sind.
Rz. 166
Ein Urteil kann unter Vorbehalt der notwendigen behördlichen Genehmigung ergehen. Der Genehmigungsvorbehalt enthält lediglich eine Rechtsbedingung, die selbst bei der Auflassung zulässig ist. In derartigen Fällen könnte das Urteil lauten: "Der Beklagte wird verurteilt, unter dem Vorbehalt der erforderlichen Genehmigung nach dem […] Gesetz die Auflassung des Grundstücks Flst. Nr. […] der Gemarkung […] an den Kläger zu dessen Alleineigentum zu erklären und die Eintragung dieser Auflassung im Grundbuch zu bewilligen." Notwendig ist dieser Vorbehalt nicht.