Rz. 13
Die Einigung ist mit der Eintragung eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (vgl. §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB):
▪ | Die Einigung ist der i.d.R. formlose dingliche Vertrag, der sich durch seine materiell-rechtliche Natur von der verfahrensrechtlichen Bewilligung unterscheidet. Die sog. Auflassung (§ 925 BGB) ist durch ihre Form und durch ihre Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit ein für die Übertragung des Grundstückseigentums vorgeschriebener Sonderfall der Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB). |
▪ | Die Eintragung ändert ohne Einigung die dingliche Rechtslage nicht, sondern macht das Grundbuch unrichtig, sofern nicht ausnahmsweise der Rechtsübergang bereits vorher außerhalb des Grundbuchs erfolgt ist. |
▪ | Folgt bei einer Verletzung des § 20 GBO die Einigung der Eintragung nach, dann tritt die dingliche Rechtsänderung mit der Einigung ein, sofern sie mit der vorausgegangenen Grundbucheintragung inhaltsgleich ist.[6] |
▪ | Die Einigung muss bei Vollendung des Eigentumserwerbs noch wirksam sein. Sie kann in der Zwischenzeit bis zur Eintragung unwirksam werden. |
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