Rz. 13

Die Einigung ist mit der Eintragung eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (vgl. §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB):

Die Einigung ist der i.d.R. formlose dingliche Vertrag, der sich durch seine materiell-rechtliche Natur von der verfahrensrechtlichen Bewilligung unterscheidet. Die sog. Auflassung (§ 925 BGB) ist durch ihre Form und durch ihre Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit ein für die Übertragung des Grundstückseigentums vorgeschriebener Sonderfall der Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB).
Die Eintragung ändert ohne Einigung die dingliche Rechtslage nicht, sondern macht das Grundbuch unrichtig, sofern nicht ausnahmsweise der Rechtsübergang bereits vorher außerhalb des Grundbuchs erfolgt ist.
Folgt bei einer Verletzung des § 20 GBO die Einigung der Eintragung nach, dann tritt die dingliche Rechtsänderung mit der Einigung ein, sofern sie mit der vorausgegangenen Grundbucheintragung inhaltsgleich ist.[6]
Die Einigung muss bei Vollendung des Eigentumserwerbs noch wirksam sein. Sie kann in der Zwischenzeit bis zur Eintragung unwirksam werden.
[6] BGH NJW 1952, 622.

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