Rz. 19

Bruchteilseigentum ist Eigentum im Rechtssinne.[19] Eine Auflassung ist deshalb überall dort erforderlich, wo auch bei ungeteiltem Eigentum aufzulassen wäre.

 

Rz. 20

Auflassung deshalb erforderlich bei Übertragung eines Miteigentumsanteils von einem Bruchteilseigentümer an einen anderen oder an einen Dritten; Übertragung eines Miteigentumsanteils vom Alleineigentümer an einen Dritten, wodurch Bruchteilsgemeinschaft entsteht; Änderung der Miteigentumsanteile unter den gleichen Miteigentümern;[20] Übertragung von Bruchteilseigentum auf Gesamthandsgemeinschaft, auch wenn Bruchteilseigentümer und Gesellschafter die gleichen Personen sind.[21] Zum Erwerb in Bruchteilsgemeinschaft vgl. Rdn 74 ff.

[19] MüKo-BGB/Schmidt, § 1008 Rn 1.
[20] RG RGZ 56, 101; 57, 432; BayObLG BayObLGZ 1958, 263, 269.
[21] RG RGZ 65, 227, 233.

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