Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.
2. Eine Auslegung eines Titels, der eine Eintragungsbewilligung ersetzen soll, ist gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht zulässig.
Normenkette
ZPO § 747; BGB §§ 2058, 2059 Abs. 2, § 2150; GBO § 39
Verfahrensgang
AG Miesbach (Beschluss vom 03.04.2017) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Miesbach - Grundbuchamt - vom 3.4.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 217.250 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die Miterben veräußerten ihren Erbanteil an die B. GmbH, die an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.
Auf Antrag des Beteiligten, der von einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks in Folge eines Vorausvermächtnisses ausgeht, erließ das LG am 19.12.2016 ein Endurteil gegen die H. GmbH mit folgendem - antragsgemäßen - Tenor:
Es ergeht eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass im Grundbuch des AG ... zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.
In der Begründung der Entscheidung heißt es:
Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Verfügungskläger die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück zu Alleineigentum verlangt.
Sie [die einstweilige Verfügung] richtet sich gegen die Verfügungsbeklagte, deren Recht durch die Erfüllung des gesicherten Anspruchs beeinträchtigt wäre. Es ist zwar richtig, dass beide Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind. Der Verfügungskläger kann aber den behaupteten Anspruch aus dem Vorausvermächtnis auf Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum gegen die Verfügungsbeklagte geltend machen, die nach Erbteilsübertragung Rechtsnachfolgerin der beiden übrigen Miterben geworden und an deren Stelle getreten ist. Der Erfüllungsanspruch des Miterben aus dem Vorausvermächtnis richtet sich gegen die übrigen Miterben bzw. gegen die Verfügungsbeklagte als deren Rechtsnachfolgerin, nicht dagegen gegen sich selbst als Mitglied der Erbengemeinschaft (S. Nobis in: Ermann BGB, Kommentar, § 2150 BGB Rn. 3).
Dass nach dem Wortlaut des Antrags die Auflassungsvormerkung "zulasten des Miteigentums der im Grundbuch noch eingetragenen Antragsgegnerin" eingetragen werden soll, ist zwar nicht korrekt, weil beide Parteien Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind, ist jedoch unschädlich. Wie eine Bewilligung so ist auch eine einstweilige Verfügung auslegungsfähig. Wird der Inhalt der Erklärung als Ergebnis der Auslegung erkennbar und entspricht sein Inhalt den gesetzlichen Anforderungen, kann sie als Eintragungsgrundlage dienen (Holzer Beck'scher Online-Kommentar § 19 GBO Rn. 46).
Diese Entscheidung legte der Beteiligte am 13.2.2017 dem Grundbuchamt vor mit dem Antrag, die Eintragung der Vormerkung entsprechend dem Endurteil vorzunehmen. Das Grundbuchamt wies den anwaltlich vertretenen Beteiligten darauf hin, dass die B. GmbH in Erbengemeinschaft mit dem Beteiligten eingetragen ist, jedoch nur ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung belastet werden könne, zudem, dass die Verfügungsbeklagte nicht im Grundbuch eingetragen ist und es daher an der Voreintragung nach § 39 GBO fehle. Dagegen wandte der Beteiligte durch seinen Anwalt ein, dass das LG die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung und die Voreintragung der Verfügungsbeklagten bejaht habe, weshalb eine Eintragung vorzunehmen sei.
Mit Beschluss vom 3.4.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, da der Inhalt des Urteils aus den genannten Gründen nicht eintragungsfähig sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 10.4.2017. Unstreitig sei die H. GmbH Rechtsnachfolgerin der B. GmbH und mit dieser identisch. Diese betreibe auch die Versteigerung des Anwesens. Der Hinweis, es liege eine Erbengemeinschaft und keine
Bruchteilsgemeinschaft vor, gehe ins Leere, denn andernfalls könne, wenn die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen seien, der Anspruch durch Vormerkung nicht gesichert werden.
Das Grundbuchamt hat der "Erinnerung" nicht abgeholfen.
Auf Hinweis des Senats führt der Beteiligte weiter aus, die Begriffe Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft und Miteigentumsanteil würden verkannt. Die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft seien Miteigentümer des betroffenen Grundstücks. Dementsprechend seien die Beteiligten nicht als Alleineigentümer, sondern als Miteigentümer zur gesamten Hand in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO als unbeschränkte Beschwerde stat...