Rz. 133

Führt eine vermeintliche Berichtigung zu einer nunmehrigen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Rdn 54 ff.), so muss zur Wiederherstellung der vorherigen Lage nachgewiesen werden, dass das Grundbuch zuvor richtig war und erst durch die vermeintliche Berichtigung unrichtig geworden ist. Dasselbe gilt in den Fällen einer unrichtigen Berichtigung, bei der zwar das Grundbuch zuvor nicht korrekt war, die nunmehr ausgewiesene Lage aber ebenfalls die materielle Situation nicht widerspiegelt, weil dem GBA bei der Durchführung der Berichtigung ein Fehler unterlaufen ist. Letzteres lässt sich meist aus den Eintragungsunterlagen des GBA entnehmen, so dass an die Berichtigung keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Im ersten Fall ist zu bedenken, dass die Beteiligten trotz einer (unrichtig) als "Berichtigungsbewilligung" bezeichneten Erklärung in Wirklichkeit über eine Rechtsänderung einig gewesen sein können oder die nötige Einigung nachträglich formlos herbeigeführt haben könnten. Eine solche Einigung kann sogar im Einverständnis beider Teile mit der im Grundbuch eingetragenen und ihnen durch Vollzugsmitteilung bekannt gewordenen Rechtsänderung liegen (vgl. Rdn 56).[325] In diesen Fällen ist dann das Grundbuch richtig, so dass eine Verlautbarung des ursprünglichen Zustands ausscheiden muss. Um die vorherige Eintragung wieder vornehmen zu können, muss daher dem GBA auch nachgewiesen werden, dass mit der Bewilligung keine Einigung über die Änderung der materiellen Lage gewollt war und eine solche auch später nicht erfolgt ist. Eine wirksame Auflassung indes kann in der Berichtigungsbewilligung nebst der Zustimmung nach Abs. 2 schon aus Formgründen nicht liegen(siehe Rdn 55).

[325] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 124.

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