Rz. 34

Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichung von der materiellen Lage) bestand oder ob es auch an dieser mangelt. Dies liegt bspw. dann vor, wenn eine Grunddienstbarkeit gewollt war, allerdings eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn Einigung über ein Dauerwohnrecht erfolgte, im Grundbuch aber ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB eingetragen wird oder die Einigung über ein Erbbaurecht erfolgt, jedoch ein Gebäudeerrichtungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch verlautbart wird.[93] Rechtsfolge dieser Diskrepanz ist stets, dass weder das eingetragene dingliche Recht entstanden ist (da die Einigung fehlt) noch das gewollte existiert (da die Eintragung fehlt); das Grundbuch ist in vollem Umfang unrichtig. Ob dem GBA zusätzlich ein Verfahrensverstoß vorzuwerfen ist (etwa, weil es zugleich an der entsprechenden Bewilligung fehlt), ist unerheblich.

 

Rz. 35

Gleiches gilt, wenn zumindest in einem wesentlichen Punkt die Übereinstimmung zwischen Einigung und Eintragung nicht vorliegt, namentlich hinsichtlich des Berechtigten (A statt B, Vater statt des gleichnamigen Sohnes; jeweiliger Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 in Blatt 1234 statt Nr. 1 in Blatt 1243, vgl. Rdn 13) oder des belasteten Grundstücks (Nr. 11 statt Nr. 1, vgl. Rdn 13) oder des betroffenen beschränkten dinglichen Rechts (Pfandrecht an Grundschuld Abt. III Nr. 2 statt Nr. 3).[94]

[93] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 10; siehe ebenso Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 51.
[94] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 11 f.; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 52.

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