Rz. 21
Die Löschung inhaltlich unzulässiger Eintragungen erfolgt nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen, ebenso die Löschung solcher Eintragungen, die aus anderen Gründen wirkungslos sind (Beispiele siehe § 2 Einl. Rdn 119; zur Löschung vgl. § 2 Einl. Rdn 128; siehe auch Rdn 11). Abs. 1 S. 1 ist hierbei nicht anzuwenden. Inhaltlich unzulässige Eintragungen können keinen gutgläubigen Erwerb tragen und führen in der Konsequenz auch nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB. Gegenstandslose Eintragungen im Sinne des § 84 Abs. 2 GBO sind nach § 84 Abs. 1 S. 1 GBO gleichermaßen von Amts wegen zu löschen. Da ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens hier ebenso vielfach ausscheidet (aber nicht immer, z.B. im Fall der nach den §§ 1173 ff. BGB materiell erloschenen Hypotheken), ist, da § 22 GBO auf den Anwendungsbereich der §§ 892–894 BGB beschränkt ist (vgl. Rdn 9), in einer solchen Situation kein Fall des § 22 GBO gegeben. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift scheidet demnach aus.
Rz. 22
Die Rspr. legt hingegen die Anregung eines Beteiligten nach § 85 Abs. 1 GBO, das Verfahren der §§ 84 ff. GBO einzuleiten, zugleich als Antrag auf Löschung gem. Abs. 1 S. 1 aus. Dies ist vor dem Hintergrund zutreffend, dass es aus Sicht des "Antragstellers" irrelevant ist, aus welchem Grund und aufgrund welchen Verfahrens es zur Löschung der ungewollten Eintragung kommt. Inhaltlich kann nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO aber nur dann vorgegangen werden, wenn tatsächlich ein Fall des § 894 BGB vorliegt, so dass eine Löschung nach dieser Norm nicht in Betracht kommt, wenn ein gutgläubiger Erwerb nicht denkbar ist. In der Folge besteht keine grundsätzliche Parallelität zwischen den §§ 84 ff. GBO und dem Verfahren nach § 22 Abs. 1 GBO. Vielmehr bildet die Möglichkeit der §§ 84 ff. GBO eine eigenständige, gesonderte Möglichkeit zur Bereinigung des Grundbuchs, die von dem nur im Einzelfall bestehenden Verfahren nach § 22 GBO in derartigen Konstellationen zu unterscheiden ist. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Vorgehensweisen liegt in der nach § 87 lit. b und c GBO möglichen Abkehr vom ausschließlichen Urkundsbeweis nach § 29 Abs. 1 GBO.
Rz. 23
Bei einer Löschung gem. § 87 lit. a GBO auf Anregung eines Beteiligten (§ 85 Abs. 1 GBO) können die in der Form des § 29 Abs. 1 GBO notwendigen Beweise im Amtsverfahren (§§ 85 ff. GBO) auch vom GBA selbst erhoben werden. Strengt der Beteiligte zulässigerweise daneben ein Berichtigungsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO an, muss er diese selbst beibringen und damit für das GBA auch beschaffen (siehe § 87 GBO Rdn 2). Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten besteht darin, dass eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nur erfolgen darf, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung auch künftig nicht mehr richtig werden kann (§ 84 Abs. 2 lit. a GBO: "[...] und seine Entstehung ausgeschlossen ist [...]", § 84 Abs. 2 lit. b GBO: "[...] dauernd nicht ausgeübt werden kann [...]"), während bei § 22 Abs. 1 GBO nur der Zeitpunkt des Antragsvollzugs entscheidend ist.