Rz. 184
Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen. Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurkunde – sei es auch vermittelt vom Notar – den Fortbestand gerade zugrunde legen. Gerade deswegen wird ja die Vollmachtsvorlage in Urschrift/Ausfertigung verlangt. Ein auch längerer Zeitablauf besagt zum Erlöschen oder Widerruf nichts. Einem Widerruf ist nur bei konkreten Anhaltspunkten nachzugehen. Die theoretische Möglichkeit des Widerrufs reicht nicht aus. Dies muss sich bei "unwiderruflich" erteilten Vollmachten auch auf das Vorhandensein eines wichtigen Grundes beziehen. Zur Widerlegung dieses Verdachts auf Widerruf können dann auch andere Nachweismittel als die in § 29 GBO genannten herangezogen werden.
Vom GBA zu berücksichtigen sind auch Befristungen der Vollmacht. Untervollmachten, jedenfalls soweit sie den Vollzug eines vor Fristablauf wirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Geschäfts dienen, können über die Befristung einer Hauptvollmacht fortbestehen. Wenn die Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängen soll (kein "Vertreter des Vertreters") genügt zum Bestandsnachweis die Ausfertigung der Untervollmacht mit beigefügter beglaubigter Abschrift der Hauptvollmacht nebst notariellem Vorlagevermerk. Die Hauptvollmacht selbst muss aber nicht in Ausfertigung vorgelegt werden.
Rz. 185
Der Widerrufsverdacht kann durch Vorlage der Urschrift oder Ausfertigung, aber auch durch eine Bestätigung des Notars widerlegt werden, dass ihm die Vollmacht in einer der beiden Formen vorgelegt wurde. Ist eine Auflassungs- oder Belastungsvollmacht im notariell beurkundeten Kaufvertrag enthalten, so genügt zum Nachweis auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift verbunden mit der Bestätigung des Notars, dass das Original der Vollmachtsurkunde bei Beurkundung vorgelegen hat. Ebenso ist der Fall zu behandeln, wenn der Bevollmächtigte sich in einer von demselben Notar beurkundeten Erklärung zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis auf die von diesem verwahrte Urschrift beruft.
Wird eine solche Urschrift oder auch Ausfertigung vorgelegt, so muss sich das GBA natürlich grundsätzlich mit dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz, dass die Vollmachtsurkunde zurückgegeben zu werden pflegt, begnügen und kann regelmäßig einen weiteren Nachweis nicht verlangen. Nur wenn besondere, auf die Möglichkeit des erfolgten Widerrufs hinweisende Umstände zur Kenntnis des GBA gelangt sind, können weitere Nachweise über die Fortgeltung der Vollmacht verlangt werden. Bei begründeten Zweifeln am Fortbestehen kann durch Zwischenverfügung der Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht oder der Genehmigung des Betroffenen verlangt werden.
Ist die Vollmacht zur Abgabe der Auflassungserklärung erloschen, so bedarf die ohne Vollmacht erklärte Auflassung der Genehmigung des Insolvenzverwalters.
Bleiben dem Grundbuchrichter Zweifel, die nicht zerstreut werden können, so ist nach der herrschenden Lehre abzuweisen.
Rz. 186
Den Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht darf das GBA nur bei sicherer Kenntnis bejahen.
Bei einer im Innenverhältnis ausgesprochenen Verwendungsbeschränkung auf Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit verlangt das die volle Überzeugung vom Eintritt dieser Situation auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden. Ein Negativbeweis kann vom Antragsteller oder Bevollmächtigtem nicht verlangt werden. Auch dieser Einwand mit seinen bereits hohen Hürden scheitert, wenn die Vollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers jederzeit verwendbar ist.