Rz. 103
Vorgelegt werden muss das Eröffnungsprotokoll (§§ 2260 ff., 2273, 2300 BGB). Wird dieses vorgelegt, so kann der Nachweis der Annahme oder der Nichtausschlagung der Erbschaft nicht verlangt werden, auch wenn die Testamentseröffnung ohne Ladung und Anwesenheit der Beteiligten erfolgte.[185]
Rz. 104
Vorgelegt werden muss diese Niederschrift auch bei einem ausländischen Testament, gleichgültig, ob das ausländische Recht eine solche Niederschrift kennt oder nicht.[186] Fehlt es daran, so muss ein Erbschein vorgelegt werden.
Rz. 105
Ein gemeinschaftliches Testament erfordert nach dem Tod des Längstlebenden eine zweite Eröffnungsverhandlung, auch wenn es nach dem Tod des Erstversterbenden eröffnet worden ist.[187] Dies gilt auch beim Erbvertrag.
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