Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB.
Frau Antonie Martha Herta G. geb. K. (zukünftig Erblasserin) ist am 07.11.2019 verstorben. Sie war mit Herr Hans-Joachim G. verheiratet. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Eheleute Antonie und Hans-Joachim G..
Die Eheleute haben zwei notarielle gemeinschaftliche Testamente errichtet, eins am 14.01.2011 vor dem Notar Helge L. in E. errichtet (UR-Nr. 2/2011), ein Weiteres am 05.07.2016 vor dem Notar Dr. Ulf Andreas N. in A. (UR-Nr. 439/2016).
Am 05.11.2019 errichtete der Ehemann Hans-Joachim G. vor dem Notar Dr. Lars H. in K. zur UR-Nr. 242/2019 einen Widerruf, in dem er gegenüber der Erblasserin seine sämtlichen in den beiden genannten Testamenten enthaltenen Verfügungen widerrief.
Nach dem Tod der Erblasserin eröffnete das Nachlassgericht die beiden oben genannten gemeinschaftlichen Testament, nicht jedoch den Widerruf vom 05.11.2019.
Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.02.2020 abgelehnt und hat dies damit begründet, dass Gegenstand der Eröffnung nur letztwillige Verfügungen der Erblasserin sein könnten, es sich bei dem Widerruf jedoch nicht um eine solche letztwillige Verfügung der Erblasserin handeln würde. Die Wirksamkeit und die Wirkungen des Widerrufs seien im Erbscheinsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Bekanntmachung der eröffneten Verfügungen sei zudem auf die Widerrufserklärung hingewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 05.02.2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 13.02.2020 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Gemäß § 348 FamFG sei das Nachlassgericht verpflichtet, die in Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen. Das Nachlassgericht habe zwar in einem Anschreiben erklärt, dass eine Widerrufserklärung vorliege. Damit werde das Nachlassgericht den Interessen der Beteiligten jedoch nicht gerecht. Eine lückenlose Prüfung der Sach- und Rechtslage sei auf Grundlage der Eröffnungsniederschrift nebst Anlagen nicht möglich. Ohne Eröffnung des Widerrufs schaffe das Nachlassgericht einen falschen Rechtsschein. Der Ehemann der Erblasserin könne sich durch Vorlage der gemeinschaftlichen Testamente und des Eröffnungsprotokolls als Alleinerbe ausweisen. Sowohl bei Banken als auch für das Grundbuchamt - § 35 GBO - reiche beides als Nachweis für die Erbfolge aus. Daran ändere der Erbscheinsantrag nichts. Die Beweiskraft des Eröffnungsprotokolls nebst Anlagen werde dadurch nicht erschüttert. Das Grundbuchamt dürfe auf den falschen Nachweis der Erbfolge vertrauen. Die Pflicht zur Eröffnung der Widerrufserklärung ergebe sich aus § 349 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Norm ordne bei gemeinschaftlichen Testamenten an, dass die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht bekannt zu geben seien, soweit sie sich trennen ließen. Bei Untrennbarkeit seien die Verfügungen des überlebenden Ehegatten demgegenüber bekannt zu geben. Dabei seien das Geheimhaltungsinteresse des Überlebenden und das Unterrichtungsbedürfnis sonstiger Beteiligter abzuwägen. Eine solche Abwägung lasse die Entscheidung nicht erkennen.
Maßgeblich für die Abgrenzung (Trennbarkeit/Untrennbarkeit) sei bei inhaltlicher Verknüpfung, ob ein Beteiligter nur durch die Eröffnung beider Verfügungen für seine Rechtsposition zuverlässig Kenntnis von der Tragweite der Verfügungen des Erstverstorbenen habe. § 2270 BGB ordne an, dass beim Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung des einen Ehegatten auch die Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam werde. Insoweit ergebe sich die Untrennbarkeit daraus, dass dadurch aufeinander bezugnehmende Verfügungen unwirksam würden. Dabei handele es sich um die denklogische Kehrseite der gemeinsamen Errichtung mit Bezugnahmen. Das Widerrufstestament bilde auch als Einzeltestament eine untrennbare Einheit mit dem widerrufenen Testament. Erst aus den gemeinschaftlichen Testamenten und dem Widerruf ergebe sich ein vollständiges Bild der Rechtsverhältnisse. Es bestehe daher sogar ein gesteigertes Interesse an der Eröffnung des Widerrufs.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Beschwerde wird auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 und 03.06.2020 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt: Die Eröffnungsvorschrift beziehe sich nicht auf einseitige Widerrufe des überlebenden Ehegatten, auch wenn diese Auswirkungen auf die Wirksamkeit der eröffneten Verfügungen von Todes wegen hätten. Auch Erbausschlagungse...