Gesetzestext

 

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.

(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen aufgrund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte.

(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt für alle Eintragungen, gleichgültig ob sie konstitutiv oder berichtigend sind oder ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Sie gilt auch für das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch (§ 7 Abs. 1 S. 1 WEG), für das Erbbaugrundbuch (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG) und das Gebäudegrundbuch.[1] Die Regelung gilt hinsichtlich des Grundtatbestandes von Datum und Unterschrift auch für Umschreibungs- und Schließungsvermerke.[2] Die Vorschrift wurde durch das RegVBG v. 20.12.1993[3] wesentlich erweitert und neu gefasst. Durch das DaBaGG v. 1.10.2013[4] wurde ferner in Abs. 2 ein weiterer Satz betreffend die schlagwortartige Bezeichnung eines Rechtsinhalts eingefügt.

 

Rz. 2

In Abs. 3 wurde durch das DaBaGG mit Satz 2 eine Regelung eingefügt, die es im Rahmen der Umschreibung ermöglicht, auf das bisherige und nun zu schließende Grundbuchblatt zu verweisen, wenn dort ein vollständiger Rechtsinhalt eingetragen ist. Praktisch bedeutsam ist dies bei Umschreibung alter Erbbaugrundbücher, weil gerade dort früher der komplette Rechtsinhalt ohne Bezugnahme nach § 14 ErbbauRG in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden ist.[5] Parallel wurde durch das DaBaGG auch § 874 BGB dahin geändert, dass als Bezugnahme auf die Bewilligung auch die Bezugnahme nach Abs. 3 S. 2 gilt.

 

Rz. 3

§ 44 GBO regelte ursprünglich lediglich das Erfordernis von Datum und Unterschrift der Eintragung. Die Angabe des Eintragungszeitpunktes ist bedeutsam für den Rang von Rechten, die in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind (§ 879 Abs. 1 S. 2 BGB). S. 2, der die Unterzeichnung vorschreibt, schafft Klarheit darüber, wann eine abgeschlossene Eintragung vorliegt, daneben soll er die verantwortlichen Beamten zur Nachprüfung der Eintragung veranlassen.

 

Rz. 4

Die Norm schreibt schließlich vor, von der in § 874 BGB vorgesehenen Bezugnahmemöglichkeit soweit es geht Gebrauch zu machen und bei der Grundbuchblattumschreibung unterbliebene Bezugnahmen nachzuholen (Abs. 3). Insoweit hat die Norm zusammen mit § 874 BGB auch unmittelbar materiell-rechtlichen Charakter.[6]

 

Rz. 5

§ 44 GBO beinhaltet drei Gebote zur Grundbucheintragung:[7]

das Datierungsgebot (Abs. 1 S. 1),
das Unterzeichnungsgebot (Abs. 1 S. 2, 3),
das Bezugnahmegebot (Abs. 2, 3).
[1] Demharter, § 44 Rn 1; Bauer/Schaub/Knothe, § 44 Rn 7; Hügel/Kral, § 44 Rn 1.
[2] Meikel/Böttcher, § 44 Rn 14; Demharter, § 44 Rn 1.
[3] BGBl I 1993, 2182.
[4] BGBl I 2013, 3719.
[5] BT-Drucks 17/12635, 24.
[6] Meikel/Böttcher, § 44 Rn 4.
[7] Lemke/Wagner, § 44 Rn 1.

II. Besonderheiten beim maschinell geführten Grundbuch

 

Rz. 6

Das Unterzeichnungsgebot sowie die Regelung zur Eintragungsverfügung gehen noch von der Führung des Grundbuchs in Papierform mit Unterschrift des zuständigen Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 lit. h RPflG) und des UdG aus. Sie...

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