1. Grundsatz
Rz. 59
Ist die GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen, ist das Grundbuch zu berichtigen. Es soll die seit 1.1.2024 geltende Rechtslage herbeigeführt werden. Dies regelt Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB. Er erfasst drei Fälle:
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Eintragung der GbR vor dem 1.1.2024 unter Geltung des § 47 Abs. 2 GBO in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung. |
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Eintragung der GbR nach dem 1.1.2024 aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags (siehe Rdn 50). |
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Eintragung der GbR nach dem 1.1.2204 unter Verletzung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO. |
2. Eintragung auf Bewilligung der Gesellschafter
Rz. 60
Die Grundbuchberichtigung erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB auf Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind.
Um die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR davor zu schützen, Rechte an einem Grundstück aufgedrängt zu bekommen, ist allerdings davon auszugehen, dass das Grundbuchamt von Amts wegen überprüfen muss, ob die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit derjenigen Gesellschaft identisch ist, die im Grundbuch unter Angabe ihrer Gesellschafter verlautbart ist. Es hat daher neben der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die im Grundbuch eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO zu verlangen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt nach § 32 GBO.
3. Gesellschafterwechsel
Rz. 61
Hat vor der Grundbuchberichtigung ein Gesellschafterwechsel stattgefunden, der nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist dieser nachzuweisen. Es gelten hier die gleichen Anforderungen an den Nachweis des Gesellschafterwechsels, wie nach der Rechtslage vor dem 1.1.2024.
Ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel erfolgt materiellrechtlich formfrei, wenn er im Gesellschaftsvertrag erlaubt ist oder alle Gesellschafter zustimmen. Die Eintragung des Gesellschafterwechsels ist Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO und in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Vorzulegen sind insbesondere die Urkunde über den Erwerb des Gesellschaftsanteils (§ 22 GBO mit § 29 Abs. 1 S. 2 GBO) oder die Bewilligung des übertragenden Gesellschafters sowie die des eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO), auch wenn dieser bereits Gesellschafter ist. Die Gestattung der Übertragung im Gesellschaftsvertrag ist durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist die Zustimmung aller sonstigen Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.
Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, ist sein Anteil den übrigen Gesellschaftern angewachsen, weshalb wegen § 22 Abs. 2 GBO neben der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters die Bewilligungen aller aus dem Grundbuch verlautbarten Gesellschafter erforderlich sind. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ist mit der Anwachsung Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters entstanden.
4. Tod eines Gesellschafters
Rz. 62
Im Fall des zwischenzeitlich eingetretenen Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag in Form des § 29 GBO vorzulegen, um eine Anwendung besonderer Nachfolgeklauseln oder die Geltung des bis 1.1.2024 geltenden § 727 BGB nachzuweisen. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter können für den Fall des Todes bspw. eine Nachfolgeklausel zugunsten eines oder aller Erben oder eine Eintrittsklausel zugunsten eines Dritten bestimmt haben. Sie können auch eine Fortsetzungsklausel mit dem Inhalt vereinbart haben, dass die Gesellschaft unter Anwachsung ihrer Anteile durch die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt werde; die Erben des insoweit ausgeschiedenen Gesellschafters erhalten dann ein Abfindungsguthaben, werden aber gerade nicht Gesellschafter. Die gesetzliche Regel des § 727 BGB führt zu einem Eintrit...