Rz. 18
Werden die Grundbuchblätter von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, regelt § 55a Abs. 2 GBO die Verfahrensweise. Ergänzend regeln die Geschäftsanweisungen der Länder die Kommunikation zwischen den Grundbuchämtern (vgl. etwa Nr. 27 VwV-Grundbuchsachen Sachsen oder Abschn. 3.2.5 BayGBGA).
Rz. 19
Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung trägt das zuerst angegangene Grundbuchamt das Recht ein, und zwar sogleich als Gesamtbelastung unter Angabe sämtlicher mithaftender Grundstücke in der Hauptspalte. Sodann sendet es den Antrag nebst Unterlagen unter Zurückbehaltung beglaubigter Abschriften für seine Grundakten (§ 10 GBO) sowie einer beglaubigten Abschrift der von ihm vorgenommenen Eintragung an das andere beteiligte Grundbuchamt zur weiteren Veranlassung. Dieses trägt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein und sendet eine beglaubigte Abschrift seiner Eintragung an das erste Grundbuchamt zurück. Das erste Grundbuchamt hat nunmehr die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke in seinem Grundbuch mit der Mitteilung des zweiten Grundbuchamts zu vergleichen und sie nötigenfalls – durch Eintragung in der Veränderungsspalte – zu berichtigen. Damit solche nachträglichen Berichtigungsvermerke möglichst vermieden werden, sollen die Grundbuchämter, bevor sie die Eintragung vornehmen, miteinander in formloser Weise Kontakt aufnehmen und sich über die richtigen Bezeichnungen der Grundstücke verständigen.
Rz. 20
Weist das zweite Grundbuchamt den Antrag zurück, so teilt es diese Verfügung dem ersten Grundbuchamt in beglaubigter Abschrift mit. Das erste Grundbuchamt berichtigt seine Eintragung – in der Veränderungsspalte – durch Beifügung eines Vermerkes, dass das zweite Grundstück nicht mithaftet. Die auf dem Blatt des ersten Grundbuchamts hiernach verbleibende Eintragung einer Einzelhypothek ist möglicherweise unrichtig, wenn nämlich diese Eintragung von der Einigung nicht gedeckt wird (§ 139 BGB). Gleichwohl kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nicht in Frage, da die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde. Die Berichtigung des Grundbuchs muss vielmehr den Beteiligten nach den allgemeinen Vorschriften überlassen werden.
Rz. 21
Bei Briefgrundpfandrechten hat jedes Grundbuchamt nach § 59 Abs. 2 GBO für die Grundbuchblätter, die es führt, einen Hypothekenbrief zu bilden; die Briefe sind miteinander zu verbinden. Damit nachträgliche Berichtigungen der Grundstücksbezeichnungen tunlichst vermieden werden, sind die Briefe regelmäßig erst dann auszustellen, wenn die sämtlichen beteiligten Grundbuchämter die Eintragungen übereinstimmend vollzogen haben. Über das Verfahren im Einzelnen haben sich die Grundbuchämter untereinander zu verständigen.
Rz. 22
Das als erstes befasste Grundbuchamt hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass es so vorgehen wird. Der Antragsteller kann aber die Sache auch selbst betreiben. Dann hat das erste Grundbuchamt, nachdem es die in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfte erledigt hat, den Antrag nebst Unterlagen dem Antragsteller auf Verlangen auszuhändigen; es hat in diesem Fall beglaubigte Abschriften zurückzubehalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBO). Die in § 55a Abs. 2 GBO vorgeschriebene Mitteilung an die anderen beteiligten Grundbuchämter ist auch in diesem Fall zu machen; ebenfalls haben sich die Grundbuchämter vor der Eintragung untereinander zu verständigen.
Rz. 23
Das erste Grundbuchamt hat, nachdem es die Eintragung des Gesamtrechts vorgenommen hat, in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Eintragungsantrag auch bei dem anderen Grundbuchamt gestellt wird. Ergibt sich, dass der Antrag in angemessener Zeit nicht gestellt wurde, so hat das Grundbuchamt – im Benehmen mit den anderen beteiligten Ämtern – dem Antragsteller eine Frist zur Antragsstellung zu setzen. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, so ist anzunehmen, dass er nicht gestellt werden soll. Die Lage ist dann so, als wäre der Antrag vom zweiten Grundbuchamt zurückgewiesen worden; dementsprechend ist zu verfahren.
Rz. 24
Denkbar ist auch, dass die Anträge bei allen beteiligten Grundbuchämtern gleichzeitig gestellt werden. Der Grund liegt darin, dass für die Rangwahrung im Sinne der §§ 17, 45 GBO jeder Antrag für sich zu betrachten ist. In solchen Fällen sollen die beteiligten Grundbuchämter sich über die geschäftliche Behandlung verständigen; ist dies nicht möglich, so wird man nach dem Rechtsgedanken aus § 45 GBO den Antragsteller für befugt ansehen können, das sog. "führende Grundbuchamt" zu bestimmen. Nicht zulässig ist jedoch ein kontaktloses "Nebeneinanderherarbeiten" der Grundbuchämter.