Rz. 25
Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen.
Rz. 26
Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben und Nachnacherben oder, wenn eine Nacherben-Testamentsvollstreckung angeordnet ist, an ihrer Stelle der Nacherben-Testamentsvollstrecker auf die Eintragung (nur) des Vermerks verzichten; Für die Verzichtserklärung durch unbekannte Nach- oder Ersatznacherben ist ein Pfleger zu bestellen. Die Nacherben können bei Abgabe der Verzichtserklärung meines Erachtens auch kraft einer vom Erblasser erteilten post- oder transmortalen Vollmacht vertreten werden, vgl. Rdn 12. Der Eintragungsverzicht ist isoliert betrachtet weder eine Verfügung über das Nacherbenrecht noch über das der Nacherbfolge unterliegende Grundstückseigentum oder –recht. Er kann ggf. zusätzlich als materiell-rechtliche Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben oder Ermächtigung des Nacherben an den Vorerben zur endgültig wirksamen Verfügung über das der Nacherbfolge unterliegende Grundstück oder Grundstücksrecht auszulegen sein. Das Grundstück oder Grundstücksrecht bleibt ungeachtet des bloßen grundbuchverfahrensrechtlichen Verzichts auf die Eintragung des Vermerks von der Nacherbfolge (samt etwaigen Befreiungen) umfasst. Durch den Verzicht entfällt "nur" der Schutz gegen gutgläubigen Dritterwerb. Der Verzicht ist in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Erben zu erklären. Das Nacherbenrecht braucht dann ungeachtet seines materiell-rechtlichen Fortbestehens vom Grundbuchamt nicht mehr beachtet zu werden.
Verzichten einzelne von mehreren Nacherben, so verbleibt der Vermerk als solcher eingetragen; nur die Namen der Verzichtenden sind zu röten (bzw. wegzulassen). In Sp. 5 ist dann einzutragen.
Zitat
"Hans Maier und Josef Huber haben je für ihre Person auf die Eintragung des Nacherbenrechts verzichtet. Eingetragen am …"
Rz. 27
Die Eintragung des Nacherbenvermerks unterbleibt – selbstverständlich – auch dann, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung nicht (mehr) erfüllt sind, sodass er sogleich wieder zu löschen wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorerbe schon vor seiner Eintragung über das zum Nachlass gehörende und der Nacherbfolge unterliegende Recht rechtswirksam, insbesondere auch mit Zustimmung des Nacherben (vgl. Rdn 40), verfügt, oder wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann oder schon eingetreten ist.
Rz. 28
Geht die begehrte Eintragung auf eine Bewilligung eines Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers zurück oder dient sie der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit (z.B. auch bei einer noch vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung zur Verfügung), so kann sie ohne Eintragung der Nacherben vollzogen werden, soweit die Verfügungen dieser Personen auch den Nacherben binden.
Rz. 29
In den Fällen des § 40 GBO muss das Grundbuchamt von Amts wegen die Rechte des Nacherben wahren, da mangels Eintragung des Vorerben auch der Nacherbschaftsvermerk nicht eingetragen werden kann.
Rz. 30
In allen anderen Fällen muss, wenn die Eintragung des Nacherbenvermerks unterbleiben soll, der Vorerbe
a) |
wenn er befreiter Vorerbe ist, die Entgeltlichkeit nachweisen (siehe Rdn 41) oder bei unentgeltlicher Verfügung die Zustimmung der Personen vorlegen, die bei ihrer gedachten Eintragung als Nacherben auch von der Verfügung betroffen wären beibringen (siehe Rdn 40); |
b) |
wenn er nicht befreiter Vorerbe ist, stets die Zustimmung der Personen vorlegen, die bei ihrer gedachten Eintragung als Nacherben auch von der Verfügung betroffen wären (vgl. Rdn 40). |
Ist es dem Vorerben nicht möglich, die erforderlichen Nachweise zu führen, so muss er, auch wenn dies nach § 40 GBO nicht notwendig wäre, seine Voreintragung (und damit die Eintragung des Vermerks) herbeiführen.