Gesetzestext
(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993 eingefügt. Sie regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Gesamt- und Untererbbaurechten. Ob sie geeignet ist, die gegen solche Gestaltungen bestehenden grundsätzlichen Bedenken auszuräumen, muss bezweifelt werden. Als gesetzgeberische Entscheidung für die uneingeschränkte Zulässigkeit der in ihr angesprochenen Rechtsformen ist sie wohl nicht zu verstehen. Eine gleiche Frage stellt sich bei § 39 SachenRBerG, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesamterbbaurecht und sogar ein Nachbarerbbaurecht zulässt.
B. Inhalt
I. Einschränkung; Eintragungsverbot
Rz. 2
§ 6a Abs. 1 GBO stellt für die Eintragung eines Gesamt- oder eines Gesamtuntererbbaurechts einschränkende Voraussetzungen auf (siehe unten Rdn 4). Abs. 2 untersagt die Eintragung eines Erbbaurechts, wenn es an einem Grundstück und zugleich an einem Erbbaurecht bestellt ist (sog. Teiluntererbbaurecht).
Rz. 3
Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und des ErbbauRG, insbesondere aber muss sich die Bebauung auf die belasteten Grundstücke erstrecken, mindestens hinsichtlich der Nebenflächen (§ 1 ErbbauRG). Das Erbbaurecht muss an allen Grundstücken die erste Rangstelle haben. Ein Gesamterbbaurecht entsteht nachträglich, wenn das belastete Grundstück nach § 7 GBO geteilt wird. Ein Gesamterbbaurecht kann auch dadurch entstehen, dass ein bestehendes Erbbaurecht auf ein weiteres Grundstück erstreckt wird; dies wird als Inhaltsänderung i.S.d. § 877 BGB angesehen, kann aber auch als Neubegründung am weiteren Grundstück betrachtet werden.
II. Einschränkungen
Rz. 4
Ein Gesamt- oder Gesamtuntererbbaurecht darf nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasterbezirk liegen und unmittelbar aneinandergrenzen (§ 6a Abs. 1 S. 1 GBO unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO).
Rz. 5
Ausnahmen sind, wie bei § 5 Abs. 2 GBO, zur Herbeiführung wirtschaftlich sinnvoller baulicher Gestaltungsformen zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundstücke "nahe beieinander liegen". Dies ist wohl durch die Flurkarte alleine nicht nachzuweisen; "nahe" ist nach dem Sinnzusammenhang nicht räumlich einschränkbar, sondern nur aus der beabsichtigten Nutzung heraus erklärbar. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (Abs. 1 S. 2), dass die von ihm darzulegende Nutzung durch die räumliche Entfernung nicht ausgeschlossen ist. Das Grundbuchamt wird bei der Bewertung grundsätzlich einen großzügigen Maßstab auszulegen haben.
Ob Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen ist, beurteilt sich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dazu ist entsprechender Sachvortrag erforderlich, der glaubhaft (§ 294 ZPO) zu machen ist.