Rz. 17
Mit der Beschwerde anfechtbar sind die Zurückweisung eines gestellten Eintragungsantrags, die Zurückweisung eines Eintragungsersuchens nach § 38 GBO sowie die Ablehnung einer Anregung, eine Eintragung von Amts wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Beschwerde können sämtliche Gründe geltend gemacht werden, die geeignet sind, die Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt zu widerlegen. Mit der Beschwerde kann auch eine unvollständige Erledigung mehrerer Eintragungsanträge mit dem Ziel der Nachholung der unterbliebenen Eintragungen gerügt gemacht werden. Dagegen soll nach Auffassung der Rspr. eine Ergänzung eines Eintragungsantrages nicht in Betracht kommen, wenn die beantragte Eintragung inhaltlich nur unvollständig erfolgte (z.B. bei der Eintragung einer Grundschuld ohne die ebenfalls beantragte Eintragung der Zinsen). Der Antrag sei trotz der unvollständigen Eintragung erledigt, so dass nur eine beschränkte Beschwerde gem. Abs. 2 mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs statthaft sei; eine mit dem Ziel der Ergänzung erhobene Beschwerde sei entsprechend umzudeuten. Die zutreffende Auffassung in der Literatur erkennt dagegen die Möglichkeit der Ergänzung der unvollständig erfolgten Eintragung und die Beschwerde mit diesem Ziel an, um so dem ursprünglichen Antrag den Rang zu wahren.
Rz. 18
Gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages ist eine Beschwerde auch dann statthaft, wenn eine zuvor ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) nicht angefochten worden ist. Indes kann in diesem Fall mit der Beschwerde nicht hilfsweise der Erlass einer neuen Zwischenverfügung verlangt werden, sofern der Antragsteller der zuvor ergangenen Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht nachgekommen ist. Für dieses Begehren fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse. Im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrages kann die Beschwerde aber darauf gestützt werden, das Grundbuchamt habe von der nach § 18 GBO gegebenen Möglichkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 19
Eine erfolglose Beschwerde gegen eine vorangegangen Zwischenverfügung schließt die Statthaftigkeit einer anschließenden Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages nicht. In diesem Fall ist das Beschwerdegericht indes bei unverändertem Sachstand an seine frühere Entscheidung und die insoweit geäußerten Rechtsauffassung gebunden. Zur Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrages vgl. Rdn 37 ff.; zur Erledigung der Beschwerde bei zwischenzeitlicher Vornahme der beantragten Eintragung durch das Grundbuchamt vgl. Rdn 43 ff.