Rz. 20
Anfechtbar mit der Beschwerde sind auch die gem. § 18 GBO ergangenen Zwischenverfügungen (siehe dazu § 18 GBO Rdn 59 ff.). Grundsätzlich darf das Grundbuchamt bei der Prüfung des Eintragungsantrages nicht nur auf einige Eintragungsvoraussetzungen beschränken; vielmehr müssen in der Zwischenverfügung sämtliche gegen die Eintragung bestehenden Bedenken aufgezeigt werden. Jede einzelne Beanstandung stellt für sich eine anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 71 GBO dar, kann also für sich allein mit der Beschwerde angefochten werden. Das Beschwerdegericht ist hinsichtlich seiner Entscheidung auf die in der Zwischenverfügung vom Grundbuchamt geltend gemachten Bedenken beschränkt; auf andere Bedenken kann aber wegweisend und ohne Bindungswirkung hingewiesen werden (vgl. dazu § 77 GBO Rdn 15 ff.).
Rz. 21
Auch nach Ablauf der zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzten Frist bleibt eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zulässig, solange das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nicht zurückgewiesen oder die Eintragung vorgenommen hat. Die mit der Zwischenverfügung gesetzte Frist ist keine Beschwerdefrist, sondern nur eine Selbstbindungsfrist des Grundbuchamts. Wird nach Fristablauf der Eintragungsantrag zurückgewiesen, ist nur die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung gegeben; der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis. Wird eine Beschwerde innerhalb der zur Behebung des Hindernisses gesetzten Frist eingelegt, wird diese gegenstandslos und unzulässig, wenn das angenommene Eintragungshindernis beseitigt wird. Dagegen wird eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der der Nachweis der Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB verlangt wird, nicht mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe unzulässig; vielmehr ist die Zwischenverfügung aufzuheben, sofern der Nachweis der Zustimmung nicht mehr geboten ist.
Rz. 22
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann auch auf eine fehlende Fristsetzung oder auf eine zu kurz bemessene Frist zur Behebung des Hindernisses gestützt werden. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung aufheben oder seinerseits eine neue Frist setzen bzw. diese verlängern. Mit der Beschwerde kann ebenfalls eine mangelnde sachliche Begründung der Zwischenverfügung, insbesondere wegen neu vorgetragener Tatsachen oder wegen neu vorgelegter Beweismittel, gerügt werden.
Rz. 23
Dagegen kann eine Zwischenverfügung nicht mit dem Ziel der sofortigen Zurückweisung eines von einem anderen Beteiligten gestellten Eintragungsantrages angefochten werden. Ebenso wenig ist die Anfechtung einer aufgehobenen Zwischenverfügung mit dem Ziel deren Wiederherstellung statthaft (siehe § 77 GBO Rdn 18). Wird ein Eintragungsantrag vor Ablauf der in einer Zwischenverfügung gesetzten Frist zurückgewiesen, so ist dieser Beschl. v. Beschwerdegericht wegen dieses formellen Mangels nur dann aufzuheben, wenn die Eintragungshindernisse noch innerhalb der Frist behoben werden kann.
Rz. 24
Die Beschwerde ist nur bei einer echten Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO statthaft. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt die für die Zwischenverfügung erforderliche Beschlussform (§ 38 FamFG) gewählt, diese mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung (§ 39 FamFG) versehen und förmlich zugestellt (§§ 15, 41 FamFG) bzw. die Verfügung überhaupt als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Eine anfechtbare Zwischenverfügung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Beseitigung eines nach Ansicht des Grundbuchamts bestehenden und behebbaren Hindernisses aufgegeben und für den Fall der Nichtbeseitigung die Zurückweisung des Antrags angedroht wird. Gleiches gilt für eine Mitteilung des Grundbuchamts in Form einer Zwischenverfügung, dass einer Anregung, von Amts wegen tätig zu werden, nicht gefolgt wird. Anfechtbar sind auch Zwischenverfügungen, in denen das Grundbuchamt die Vornahme einer Eintragung von bestimmten Auflagen abhängig macht und die Zurückweisung des Eintragungsantrags für den Fall ankündigt, dass diese nicht fristgerecht erfüllt werden. Enthält hingegen die Zwischenverfügung nur Meinungsäußerungen des Grundbuchamts oder dient sie ausschließlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, ohne dass ein taugliches Mittel der Behebung des Mangels aufgezeigt wird (siehe Rdn 48 ff.), ist die Beschwerde unzulässig. Ebenso stellt das Anheimgeben, einen Eintragungsantrag zurückzunehmen, grundsätzlich keine wirksame Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO dar.
Rz. 25
Wenn das Grundbuchamt die Einschränkung des Eintragungsantrags oder das Fallenlassen eines im Eintragungsantrag enthaltenen Zusatzes anheimgibt, handelt es sich um eine beschwerdefähige Zwischenverfügung gem. § 18 GBO; denn diese hat einen auf die Einschränkung des Ei...